19. Dezember 1923

Quelle: Archiv des Rhein-Sieg-Kreises, Siegburg, Landkreis Bonn, 19.12.1923

Anlage zu einer Mitteilung des Reichsministers für Finanzen vom 19.12.1923 betreffend “Goldrechnung im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren”. Ein Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 in der Fassung der Verordnung vom 23. November 1923. Die Geldstrafenverordnung war Teil einer umfassenden Reform des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB). Die Reform 1923 beinhaltete die Schaffung eines eigenen Jugendstrafrechts und die Umgestaltung der Geldstrafe.

Auszug aus dem Geldstrafengesetz vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 254) in der   Fassung der Verordnung vom 23. November 1923 (Reichsgesetzbl[att]. I S[eite]. 1117).

Artikel I.

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Artikel II.

(1) Bei Geldstrafen, die nicht bei Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen angedroht sind oder werden, insbesondere bei Zwangsstrafen und Ordnungsstrafen, beträgt, soweit nicht höhere Beträge oder Geldstrafe in unbeschränkter Höhe angedroht sind oder werden, der Mindestbetrag eine Goldmark und der Höchstbetrag eintausend Goldmark.

(2) Die Vorschrift des Abs[atz]. 1 über Höchstbeträge gilt nicht, soweit die angedrohte Strafe in dem Mehrfachen, dem Einfachen oder dem Bruchteil eines bestimmten Betrages besteht. Ist dieser nicht auf Goldmark gestellt, so ist er für die Festsetzung der Geldstrafe in Goldmark umzurechnen

Artikel III.

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Artikel IV.

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Artikel V.

Die Vorschriften der Artikel I bis IV gelten für das gesamte Reichs- und Landesrecht.


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Archiv des Rhein-Sieg-Kreises (19. Dezember 2023). 19. Dezember 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. November 2025 von https://doi.org/10.58079/vf7m


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