3. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 3. Oktober 1923

Über die Errichtung einer Währungsbank wurde im Reichsrat verhandelt.

                   Die Währungsbank.

   Mtb. Berlin, 1. Okt. Der Reichsrat
nahm in seiner heutigen Sitzung den Gesetzent-
wurf über die Errichtung einer Währungsbank
an. Der Inhalt der Vorlage ist kurz folgender:

   Es soll ein real fundiertes Zahlungsmittel ge-
schaffen werden; die Neumark, die der Gold-
mark gleichstehen soll und herausgegeben wird von
einer vom Reiche unabhängigen von der deut-
schen Wirtschaft zu errichtenden Währungsbank
mit einem Kapital von 5200 Millionen, wovon
800 Millionen eine Rücklage bilden sollen. Die
Notenbank soll gedeckt werden durch 5prozentige
Goldmark Rentenbriefe, die ihrerseits auf der
Grundschuld beruhen soll, die an erster Stelle
auf den Grundbesitz der Landwirtschaft eingetra-
gen werde und auf den Grundbesitz, soweit er
der Industrie und dem Gewerbe zur Verfügung
steht, im übrigen aber auf Schuldverschreibungen
der beteiligten Erwerbskreise beruht. Zur wie-
teren Deckung sollen Gold oder Devisen


dienen, soweit sie der Bank zufließen. Sämt-
liche mit der Grundschuld oder Schuldverschrei-
bung Belastete sollen Anteilseigner der Bank
werden. Die Grundschuld soll auf 4 Prozent
des Wehrbeitrages in Goldmark lauten und mit
6 Prozent in Neumark verzinst werden. Die
Rentenbriefe werden zu je 500 Neumark
ausgefertigt. Die Noten der Bank sollen jeder-
zeit gegen die Rentenbriefe ausgetauscht werden
können. Die neue Währungsbank soll verpflich-
tet werden, dem Reich eine Zahlung von 1200
Millionen Neumark zu geben, davon 300 Mil-
lionen zinslos, die zur Tilgung der Reichsschuld
bei der Reichsbank dienen sollen. Das übrige
Darlehen soll mit sechs Prozent verzinst werden.
   Im einzelnen haben die Ausschüsse des Reichs-
rates folgende wichtige Aenderungen an der Vor-
lage vorgenommen: Das Recht des Unterneh-
mers sich von der Belastung durch Gold oder
Devisen zu befreien, soll auf die Besitzeigentü-
mer ausgedehnt werden. Weiter wurde die Be-
stimmung, wonach die Papiermark als gesetzliches
Zahlungsmittel bis auf weiteres in gesetzlich fest-
gelegter Höhe b(e)stehen bleiben kann, ergänzt
durch einen Zusatz, durch den klargestellt wird,
daß diese Bestimmung auch für Schulden, gelten
soll, die vor Inkrafttreten der Vorlage begrün-
det und in Reichsmark ausgedrückt sind. Der
Betrag der Reichsmark ist in Neumark umzu-
rechnen. Damit soll ausgedrückt werden, daß
die Frage der Regelung früherer Schuldverpflich-
tungen, bei denen sich noch alte Gläubiger und
alte Schuldner gegenüberstehen, einer künftigen
Regelung vorbehalten bleiben. Neu aufgenom-
men wurde eine Bestimmung, wonach die neue
Währungsbank verpflichtet wird, zur Gewäh-
rung von Krediten an die Wirtschaft im Betrag
von 12 Millionen zur Verfügung zu stellen und
zwar der Reichsbank und den privaten Noten-
banken; letztere werden ebenfalls an der Neu-
mark beteiligt durch ein Darlehen der Wäh-
rungsbank und zwar im Verhältnis der steuer-
freien Notenkontingente, wie sie vor dem 1.
August 1914 für die privaten Notenbanken be-
standen haben.

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Stadtarchiv Troisdorf (3. Oktober 2023). 3. Oktober 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/afxm


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