25. September 1923

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Quelle: Stadtarchiv Solingen, Akte Wald W 3265, Merkblatt 25. September 1923

Vorschriften des Städtischen Arbeitsamtes Wald über den Umgang mit der Erwerbslosenhilfe und mit den Antragstellern auf Erwerbslosenunterstützung.

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                                                 Merkblatt I.

                                            Dienstanweisung
           für Beamte und Angestellte der Erwerbslosenfürsorge.

I. Allgemeines
 1. Wer durch die heutigen wirtschaftlichen u[nd] politischen Verhält-
      nisse ohne eigenes Verschulden erwerbslos geworden ist, hat ein
      doppeltes Anrecht darauf, von den mit Durchführung der Erwerbs-
      losenfürsorge betrauten Stellen u. Personen freundlich u. takt-
      voll behandelt zu werden. Das muss jeder in der Erwerbslosenfür-
      sorge beschäftigte Beamte u. Angestellte beherzigen und jd dem [sic!]
      einzelnen Erwerbslosen mit Rat u. Tat zur Seite stehen u. ihm
      auf vorgebrachte Wünsche jedes Entgegenkommen zeigen, soweit dies
      mit den geltenden Richtlinien u. mit einer gleichmässigen Behand-
      lung aller Erwerbslosen irgend in Einklang gebracht werden kann.
 2. Anträge u. Wünsche der Erwerbslosen, die nach den geltenden Richt-
      linien oder nach der Geschäftslage nicht erfüllt werden können,
      sind ruhig aber bestimmt abzuweisen. Ist der in Anspruch genomme-
      ne Beamte für die Erledigung der Frage nicht zuständig, oder kann
      er sie nicht mit Sicherheit beantworten, so hat er den Fragestel-
      ler an die zuständige Stelle zu verweisen. Keine falsche Auskunft
      geben! Eine solche hat in der Regel für beide Teile unangenehme
      Folgen.
 3. Erregten Personen soll der Beamte mit besonderer Ruhe, Sorgfalt
      u. Besonnenheit helfen, jede provozierende Ausdrucksweise oder
      Gebärde ist streng zu vermeiden. Nichtsdestoweniger ist jeder Be-
      amte berechtigt u. verpflichtet, Uebergriffen Einzelner mit takt-
      voller Bestimmtheit zu begegnen.
II. Wer hat Anspruch auf Erwerbslosenunterstützung?
      Anspruch auf Erwerbslosenunterstützung hat im besetzten Gebiet
      jede über 14 Jahre alte Person ohne Unterschied des Geschlechts,
      die arbeitsfähig u. arbeitswillig ist und durch die infolge der
      Ruhrbesetzung entstandenen wirtschaftlichen Verhältnisse ihre
      Erwerbsmöglichkeit ganz oder teilweise verloren hat. Solche Per-
      sonen, die ihre Beschäftigung durch andere Ursachen verloren ha-
      ben, eine neue aber infolge der heutigen Wirtschaftsverhältnisse
      nicht finden können, sind nach angemessener Wartezeit ebenfalls
      bezugsberechtigt. Bedürftigkeit ist im allgemeinen nicht Voraus-
      setzung der Bezugsberechtigung, doch ist für die nicht zu den
      Arbeitnehmern gehörenden Personenkreise das Vorhandensein einer
      persönlichen Notlage Bedingung.
      Genaue Auskunft über die erforderlichen Voraussetzungen für den
      Bezug der Erwerbslosenunterstützung erteilt die Antragstelle.
III. Wie hoch ist die besondere Erwerbslosenunterstützung im besetzten
      Gebiet?
      Durch unmittelbaren Eingriff der feindlichen Truppen Betroffene
      erhalten grundsätzlich ihren vollen Lohn.
      Durch mittelbaren Eingriff Betroffene erhalten grundsätzlich 2/3
      ihres Lohnes als Unterstützung.
       An die Stelle des im Einzelfalle wirklich gezahlten Lohnes tritt
       im oberen Kreise Solingen ein Einheitslohn, errechnet auf Grund
       der im obigen Gebiet geltenden wichtigeren Tarife. Da unmittelbar
       Betroffene, von Ausnahmefällen abgesehen, hierorts nicht zu ver-
       zeichnen sind, wird der von dem paritätischen Unterausschuss bei
       bei [sic!] der Handelskammer in Solingen im Zusammenwirken mit den be-
       teiligten Arbeitsämtern jeweils festgesetzte Tarif nur für die
       2/3 Lohn-Empfänger errechnet. Ueber Tariffragen erteilt die Be-
       rechnungsstelle Auskunft.
IV. Verfahren.
   1. Antragstellung.
        a) Zuständigkeit: Anträge einzelner Erwerbsloser oder Kurzarbei-
        ter, sowie von Kleingewerbetreibenden auf Zahlung von Erwerbslo-
        senunterstützung sind ausschliesslich in der Antragstelle für
        Erwerbslosenunterstützung im Rathause Zimmer
№ 21 (Stadtratssaal)

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        zu stellen; dabei ist es gleichgültig, ob der Antrag die erstma-
        lige oder erneute Zahlung der Erwerbslosenunterstützung oder ihre
        Erhöhung behandelt.
        Betriebe, die regelmässig 4 oder mehr Arbeiter oder Angestellte
        beschäftigen, infolge der Ruhrbesetzung aber zu Betriebsein-
        schränkung oder Stillegung gezwungen sind, sollen angehalten wer-
        den, die Zahlung der E. U. an ihre Arbeitnehmer selbst vorzuneh-
        men. Die Mittel werden diesen Betrieben erforderlichenfalls durch
        die Lohnsicherungsstelle des Arbeitsamtes (Rathaus Zimmer
№ 12)
        auf Antrag überwiesen. (Vergl. IV/3).
        Arbeitnehmer, die noch in einem Arbeitsverhältnis bei einem in
        einem dem Dürener Abkommen beigetretenen Arbeitgeberverband orga-
        nisierten Arbeitgeber stehen, dürfen von den Erwerbslosenfürsorge-
        stellen nicht unterstützt werden. Diese erhalten ebenfalls E.U.
        durch ihre Arbeitgeber gezahlt.
        Handwerksmeister u. Kleingewerbetreiebende [sic!] können ihre Ansprüche
        auf E. U. bei einer dem Innungsausschuss in Solingen angegliederten
        Nebenstelle des Arbeitsamtes Solingen geltend machen. Um Doppel-
        unterstützungen zu vermeiden, ist mit dem Innungsausschuss ver-
        einbart, dass das Arbeitsamt von Handwerksmeistern nur dann An-
        träge entgegennimmt, wenn sie durch Bescheinigung nachweisen, dass
        der Innungsausschuss sie nicht unterstützt. Umgekehrt wird der
        Innungsausschuss sonstige Kleingewerbetreibende nur dann unter-
        stützen, wenn sie dem Innungsausschuss eine entsprechende Beschei-
        nigung des Arbeitsamtes vorlegen. Diese Vereinbarung ist, [sic!] wichtig
        und genau zu beachten. Ueberweisung an den Innungsausschuss er-
        folgt durch die Antragstelle, die gleichzeitig für Einstellung
        der Zahlung durch die Kasse des Arbeitsamtes Sorge tragen muss.
        b) Behandlung der Anträge: Die Anträge sind zu Protokoll nach
        Muster entgegenzunehmen. Die genaue Ausfüllung und eingehende Be-
        gründung im Antragsformular ist auch dann unerlässlich, wenn der
        Antragsteller einen selbstgeschriebenen Antrag vorlegt oder
        einsendet. Die Antragstelle hat die Anträge unter Mitwirkung der
        Kontrolleure und Vertrauensleute zu prüfen. Im Zweifelsfalle ent-
        scheidet über die Frage ob und in welcher Höhe die Unterstützung
        gezahlt werden soll, der Erwerbslosen-Fürsorge-Ausschuss. Aus-
        sichtslose Anträge sind von der Antragstelle k. Hd. mündlich ab-
        zuweisen, Anträge die einwandfrei sind, können von ihr k. Hd. ge-
        nehmigt werden. Beschwerden gegen die Entscheidung der Antrag-
        stelle sind dem Erwerbslosen-Fürsorge-Ausschuss vorzulegen. Die
        Entscheidung der Antragstelle u. des E. F. A. sind den Antrag-
        stellern in der Regel nur mündlich auf dem kürzesten Wege mitzu-
        teilen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch erfolgt schriftl[iche] Ausferti-
        gung der Entscheidung.
   2. Zahlung der Erwerbslosenunterstützung.
        Sobald die Frage, ob und in welcher Höhe eine Unterstützung ge-
        zahlt werden kann, entschieden ist, versieht die Antragstelle
        das Zahlkartenformular mit einem entsprechenden Vermerk. Nach
        Massgabe dieses Vermerks in Verbindung mit der Kontrollkarte er-
        folgt die Verrechnung der l[au]t Tarif zustehenden Unterstützung
        durch die Verrechnungsstelle. Nicht mit dem genannten Vermerk
        versehene Zahlkarten dürfen durch Kasse oder Verrechnungsstelle
        nicht bevorschusst werden. Ueber Zahlung von Vorschüssen entschei-
        det bis zur Erledigung der Antragsprüfung die Antragsstelle. In
        der Regel können Vorschüsse vor Abschluss der Antragsprüfung
        nicht gezahlt werden.
        Die Verrechnung u. Zahlung der E. U. stellt an die Gewissenhaftig-
        keit und Zuverlässigkeit der beteiligten Beamten und Angestellten
        hohe Anforderungen. Die Arbeitsmethode ist durch entsprechende
        Massnahmen so zu gestalten, dass Irrtümer u. Fehler vermieden
        werden.
        Die Auszahlung der E.U. erfolgt für die Kontrollstellen Turnhalle
        u. Lelgemann im Rathause Zimmer
№ 5 (Kasse des Arbeitsamtes),
        für die Kontrollstellen Obenscheidt u. Mangenberg in den Kontroll-
        stellen. Jede Zahlstelle führt ihr Ausgabebuch gesondert und
        rechnet täglich mit dem Hauptkassierer ab. Der Hauptkassierer
        steht im täglichen Abrechnungsverkehr mit der Stadthauptkasse.

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   3. Lohnsicherungsverfahren.
       Betriebe, die regelmässig 4 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen,
       aber nicht in einem dem Dürener Abkommen beigetretenen Verbande
       organisiert sind, können die Mittel für die Lohnsicherung ihrer
       verkürzt arbeitenden Arbeiter und Angestellten durch die Lohnsi-
       cherungsstelle (Rathaus Zimmer
№ 12) überwiesen erhalten. An-
       trags- u. Lohnlistenformular stehen zur Verfügung. Die Arbeitge-
       ber sind gesetzlich zur Bewirkung der Auszahlung und Berechnung
       verpflichtet. Um den Andrang zur Erwerbslosenfürsorgestelle mög-
       lichst einzuschränken, sind alle zuverlässigen Arbeitgeber zur
       Auszahlung der Lohnsicherung anzuhalten.
   4. Kontrolle der Erwerbslosen.
       Einzelunterstützte haben an den Tagen, für die sie E. U. bewilligt
       erhalten haben, bezw. beanspruchen in den bekanntgegebenen Kontroll[-]
       stellen zur Abstempelung ihrer Kontrollkarte zu erscheinen. Wer
       die Kontrolle versäumt, verliert seinen Anspruch auf Unterstüt-
       zung für den Tag. Anträge auf Befreiung von der Kontrolle, sowie
       auf nachträgliche Anerkennung stichhaltiger Entschuldigungen sind
       an den Leiter des Arbeitsamtes (Zimmer
№ 5 des Rathauses) zu
       richten, der sie erforderlichenfalls dem E. F. A. vorlegt.
  5. Statistik.
       Es ist absolut notwendig, dass der Statistk [sic!] dieselbe Wichtigkeit
       beigemessen wird, wie allen anderen vorliegenden Arbeiten. Ueber
       die Ausgestaltung der Statistik ergehen besondere Bestimmungen.
   6. Produktive Erwerbslosenfürsorge.
       Als Notstandsarbeiter können nur unterstützungsberechtigte Er-
       werbslose beschäftigt werden. Diese scheiden indes für die Dauer
       der Beschäftigung aus der unterstützenden Fürsorge (bezw. Lohn-
       sicherung) ganz aus.
  7. Weiterversicherung der krankenversicherungspflichtigen Erwerbs-
       losen. Die Vollerwerbslosen werden, soweit sie krankenversiche-
       rungspflichtig sind, bei der Ortskrankenkasse Wald gegen Krank-
       heit weiterversichert, falls sie nicht ausnahmsweise durch ihren
       bisherigen Arbeitgeber oder als Mitglied einer Ersatzkasse ver-
       sichert bleiben. Im letzteren Falle werden die nachweislich für di[e]
       Dauer der Erwerbslosigkeit gezahlten Beträge auf Anfordern an
       die Erwerbslosen erstattet. Kurzarbeiter bleiben in ihrem alten
       Versicherungsverhältnis. Für die ausgefallene Arbeitszeit werden
       die anteiligen Beiträge auf Anfordern gegen ordnungsmässige Be-
       lege erstattet. Die An- u. Abmeldung bei der Ortskrankenkasse
       hat durch die Antragsstelle jeweils binnen 14 Tagen nach Eintritt
       bezw. Beendigung der Fürsorge zu erfolgen. Um der Antragstelle
       die rechtzeitige Abmeldung zu ermöglichen, sind die Zahlstellen
       verpflichtet, alle Zahlkarten, auf der eine ganze Woche keine
       Unterstützung, bezw. 2 Wochen hintereinander nur Kurzarbeiter-
       unterstützung verrechnet wurde, der Antragstelle vorzulegen.
  V. Mitwirkung von Vertretern der Erwerbslosen bei der Durchführung
       der Fürsorge.
       Die von den Erwerbslosen gewählten und den Gewerkschaften bestä-
       tigten Vertreter der Erwerbslosen sind als solche in ihrer Tätig-
       keit, die vielfach eine Erleichterung für die Verwaltung bedeutet,
       dadurch zu unterstützen, dass sie ausser der Reihe angehört wer-
       den: dadurch darf indes keine Bevorzugung einzelner Erwerbsloser
       verursacht werden. Im übrigen haben sich diese Vertreter in der
       Regel jedes Eingriffs in die büromässige Erledigung der vorlie-
       genden Arbeiten zu enthalten. Ihre Mitwirkung zur Aufrechterhal-
       tung der Ruhe und Ordnung ist vereinbarungsgemäss ständig in An-
       spruch zu nehmen, wo es erforderlich ist.

                   Wald, den 25.9.23.                          Städt[isches] Arbeitsamt.


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Stadtarchiv Solingen: RK (25. September 2023). 25. September 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/afuv


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