30. September 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. September 1923

Als Reaktion auf Gustav von Kahr, der als „Generalstaatskommissar“ in Bayern den Ausnahmezustand erklärt, verhängt Reichspräsident Friedrich Ebert den Ausnahmezustand im ganzen Reich. Juristisch betrachtet, bestünde nun ein Graben zwischen den Notverordnungen Bayerns und denen des Reichs. Ein Ausgleich müsse gefunden werden.

Zwei Ausnahmezustände.
               Berlin und München.

   Ein in Berlin lebender bayerischer Jurist
schreibt uns: Deutschland steht wieder einmal
unter Belagerungsrecht. Darunter leidet auch
die Presse und jeder, der mit ihr zu tun hat.
Man darf nicht alles sagen, was man meint,
nicht einmal alles was man weiß. Gleichwohl
ist eine objektive Betrachtung erlaubt, die fest-
stellt, was bis jetzt geschehen ist, und was (nach
dem bekannten Worte Schopenhauers ist die Zei-
tung der Sekundenzeiger der Geschichte) die
nächste Sekunde dieser schweren Zeit bringen
wird.

Ueber Nacht (im buchstäblichen Sinne) sind
zwei Ausnahmezustände geschaffen worden, ein
bayrischen und einer des Reiches. Wie greifen
die beiden Notverordnungen ineinander? Ver-
gleicht man den Wortlaut, so könne man auf
den Gedanken kommen, daß die Münchener Pro-
klamation das Ausführungsgesetz der Berliner
Maßnahmen darstelle, nur eben in bayerischer
Lesart. Aber dies ist nicht der Fall. Vielmehr
ist die Reichsregierung von der Ernennung des
Herrn v. Kahr zum bayerischen Generalstaäts-
kommissar und von dem Erlasse der bayrischen
Notverordnung überrascht worden. Das Kabi-
nett Stresemann mußte um Mitternacht zu einer
Sitzung zusammentreten und eine Verordnung
ausarbeiten, die zwar in ihren Grundgedanken be-
reits geplant war, nun aber plötzlich dem bayeri-
schen Vorgehen anzugleichen war. Das ist jedoch
nicht ganz geglückt. Ja, boshafte Kritiker die
es auch in dieser trostlosen innerpolitischen Lage
noch gibt, behaupten, die Reichsregierung habe
mit ihrem Erlaß einen Gegenstoß gegen Bayern
geführt. Das ist wiederum nicht der Fall: Trotz-
dem geht die Gleichung Berlin-München nicht
ganz auf. Es sind schwer lösbare Unterschiede
vorhanden. Worin liegen sie?

Der bayerische Generalstaatskommissar ist un-
umschränkter Zivildiktator. Er ist befugt nach
Paragraph 17 des Wehrgesetzes die Hilfe der
Wehrmacht anzurufen. Die Anordnungen und
Verfügungen des Generalstaatskommissars, so
heißt es weiter in dem Erlaß des bayerischen
Staatsministeriums, gehen denen aller anderen
Behörden „mit Ausnahme der obengenannten“
vor. Die „obengenannten“ Behörden sind: Ge-
richte, Verwaltungsgerichte und Militärbehörden.
Das sieht so aus, als unterständen die Militär-
behörden, also die bayrische Reichswehr, dem Ge-
neralstaatskommissar nicht. Da dieser aber un-
umschränkter Diktator ist und die Hilfe der Wehr-
macht anfordern kann, verfügt er tatsächlich auch
über die Reichswehr. Wie ist aber das Ver-
hältnis zwischen Zivil- und Militärbehörden nach
der Berliner Verordnung gestaltet? Pragraph 2
dieser Verordnung bestimmt, daß die vollziehende
Gewalt auf den Reichswehrminister übergeht, der
sie auf Militärbefehlshaber übertragen kann.
Also Reichswehrminister Dr. Geßler kann die
vollziehende Gewalt auf den Münchener Militär-
befehlshaber General von Lossow übertragen. Er
kann es! Aber der bayrische Protest würde
nicht ausbleiben. „Und der Leu mit Gebrüll
richtet sich auf“ heißt’s in Schillers Handschuh.
Der Reichswehrminister kann noch mehr, näm-
lich im Einvernehmen mit dem Reichsminister des
Innern Zivilregierungskommissare ernennen.

Man stelle sich vor, welcher Konflikt ent-
stehen könnte, wenn es dem Demokraten Geß-
ler einfiele, im Einvernehmen mit dem sozialde-
mokratischen Reichsinnenminister Sollmann in
Bayern Unterdiktatoren zu ernennen. Aber es
fällt ihm natürlich nicht ein, und so bedenk-
lich auch die organischen Unterschiede zwischen
dem Berliner und Münchener Ausnahmegesetz
erscheinen, es gibt eine vernünftige und ausglei-
chende Lösung, nämlich wenn der bayrische Dik-
tator v. Kahr dem Militärbefehlshaber von Los-
sow in München als Zivilkommissar zur Seite
tritt. Dann ist er Regierungskommissar nach
Reichsrecht und Staatskommissar nach bayri-
schem Willen. Der Reichstag, dem die Ber-
liner Ausnahmeverordnung zur Annahme unter-
breitet werden soll, und in dem doch die bayrischen
Abgeordneten ihren Einfluß geltend machen wer-
den, kann diese goldene Brücke bauen und so die
Lücke füllen, die leide(r) zwischen den norddeutschen
und den bayrischen Diktaturparagraphen kläfft.

Vieles, ja eigentlich alles kommt auf die
Haltung des Herrn v. Kahr an. Er ist seiner-
zeit von der bayrischen Regierung zurückgetreten,
weil er seinen Widerspruch gegen die Reichsre-
gierung nicht aufgeben wollte. Er kehrt als
Generalstaatskommissar zur Macht zurück, um
die Ordnung seines Landes in schwerer Stunde
aufrecht zu erhalten, nicht um das Trennende
gegen Berlin zu betonen. Alle guten Geister des
unglücklichen deutschen Reiches mögen ihm in
seinem neuen Amte beistehen.

Stadtarchiv Troisdorf
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Stadtarchiv Troisdorf (30. September 2023). 30. September 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 21. Mai 2026 von https://doi.org/10.58079/aftw


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