22. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 22. Januar 1923

Im Rahmen der Wucherbekämpfung werden die Händler per Verordnung zur Transparenz bei den Preisen gegenüber den Kunden verpflichtet.

       – Wald, 20. Jan[uar]. Ueber Preisverzeichnisse und Preisschil-
der im Kleinhandel ist eine neue Verordnung des Oberkomman-
dierenden der britischen Rheinarmee am 7. d[es] M[onats] in Kraft getre-
ten. Wer Nahrungs- und Genußmittel, Heizstoffe einschließlich
Benzin, Karbid und Oel, Seife und Waschmaterial (soweit maß-
weise verkauft) und Getränke im Kleinhandel feilhält, hat in dem
Verkaufsraume an sichtbarer Stelle in deutlicher Schrift ein
Preisverzeichnis dieser Waren auszuhängen, in dem der Preis
der zum Verkauf gelangenden Waren in deutscher Währung für
das Pfund, Liter oder Meter oder die sonst übliche Verkaufs-
einheit anzugeben ist. Ist eine Ware ausverkauft, so ist diese
sofort im Preisverzeichnis zu streichen. Das Verzeichnis der
Waren, die mit Preisschildern zu versehen sind, ist wesentlich
umfangreicher. Es enthält alle Artikel des täglichen Bedarfs, die
in Packungen, Flaschen, Büchsen oder stückweise verkauft werden.
Eine Beschränkung der Pflicht, Preisschilder mit Rücksicht auf
die Preishöhe anzubringen, ist nur bei Koffer, Reiseartikel, Le-
derwaren und Musikinstrumenten insofern vorgesehen, als der
Verkaufspreis 300 000 Mark übersteigt. Im übrigen ist der
Preis für alle in der Verordnung genannten Gegenstände ohne
Rücksicht auf seine Höhe oder die Qualität der Ware in jedem
Falle anzubringen oder anzugeben. Der angegebene Preis muß
der Inlandpreis sein, der gewöhnlich sowohl von den Angehörig-
gen des Besatzungsheeres wie von Deutschen verlangt wird. Wer
überführt wird, mit höheren Preisen ausgezeichnet zu haben, wird
schwer bestraft werden. Ueber die Größe der Preisschilder sagen
die Ausführungsvorschriften, daß der Preis für Personen, welche
die Ware besichtigen, und soweit diese in einem Schaufenster
ausgestellt ist, auch für die betrachtenden Passanten erkennbar
sein muß. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die Verordnung
soll „entsprechend“ geahndet werden. Strafrechtliche Verfolgung
solcher Ladeninhaber, die sich ernsthaft um die Durchführung der
Verordnung bemühen, wird indes als unerwünscht bezeichnet.
Ueber Zweifel, die sich aus der Verordnung ergeben, soll jedem An-
fragenden volle Auskunft durch die verordnende Stelle erteilt
werden.

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Stadtarchiv Solingen: RK
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Stadtarchiv Solingen: RK (22. Januar 2023). 22. Januar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 18. August 2026 von https://doi.org/10.58079/ae0o