Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. September 1923
Angesichts der Welle von Betriebsstillegungen, Massenentlassungen und Kurzarbeit werden die Bestimmungen des (noch) geltenden Arbeitsrechts ausführlich erläutert.
Arbeiter, verhindert Betriebsstillegungen!
Die zunehmenden Betriebsstillegungen und Arbeitskürzungen
machen es notwendig, die Betriebsräte mit den einschlägigen gesetz‐
lichen Vorschriften bekanntzumachen.
Die augenblickliche ausgesprochene Sabotage der Unternehmer
in fast allen Industrien läßt es notwendig erscheinen, die Arbeiter‐
schaft wie die Betriebsräte erneut auf die bestehenden gesetzlichen
Vorschriften aufmerksam zu machen. Die Herren Unternehmer ver‐
treten wieder einmal in einer ganz rigorosen Weise den Standpunkt,
daß für sie die Gesetze nur vorhanden sind, wenn der arme Teufel
Arbeiter vor den Kadi geschleppt werden soll.
Die Demobilmachungsverordnung (Verordnung über Einstellung
und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit
der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 1920) besteht
immer noch, ebenso die Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen‐
über Betriebsabbrüchen und -stillegungen vom 8. November 1920.
Vor allen Dingen muß bei Betriebseinschränkungen darauf ge‐
sehen werden, daß die Ansagefrist der Kündigungszeit entsprechend
eingehalten wird. Das heißt, der Unternehmer muß so viel Tage
vorher die Kurzarbeit ansagen, als die Kündigungszeit im Gewerbe
tariflich oder auf eine andere Art festgelegt ist.
Wo keine Kündigungszeit besteht, gilt immer die gesetzliche, und
das sind 14 Tage.
Bei den Angestellten wird die Kurzarbeit 4 bezw. 6 Wochen vor‐
her angesagt werden müssen.
Unter die Verordnung über Betriebsabbrüche und -stillegungen
fällt jeder Betrieb, der in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer be‐
schäftigt.
Bei Betriebsstillegungen ist darauf zu achten, daß darüber vier
Wochen vor Eintritt derselben dem Demobilmachungskommissar Mel‐
dung gemacht werden muß. Die Anzeigepflicht bei Betriebsstill‐
legungen (ganze oder teilweise) besteht nur, sofern hierdurch in Be‐
trieben oder selbständigen Betriebsteilen mit in der Regel
a) weniger als 200 Arbeitnehmern 10 Arbeitnehmer,
b) mindestens 200 Arbeitnehmern 5 Prozent der im Betriebe be‐
schäftigten Arbeitnehmerzahl, jedenfalls aber wenn mehr als
50 Arbeitnehmer
zur Entlassung kommen. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei Unter‐
brechungen und Einschränkungen in der Betriebsführung die durch
die Eigenart des Betriebes bedingt sind. Muß eine ganz oder teil‐
weise Betriebsstillegung infolge unvorhersehbarer Ereignisse sofort ge-
troffen werden, so ist die Anzeige unverzüglich, spätestens inner‐
halb von 3 Tagen, nachzuholen.
Sollen Betriebsanlagen ganz oder teilweise abgebrochen oder
bisher zum Betriebe gehörige Sachen in anderer Weise dem Betriebe
entzogen, insbesondere veräußert oder betriebsuntauglich gemacht
werden, so darf die beabsichtigte Maßnahme ohne Zustimmung des
Deombilmachungskommissars [sic!] nicht vor Ablauf von 6 Wochen nach
der Erstattung der Anzeige getroffen werden. Dies gilt nur, so‐
fern durch die beabsichtigte Maßnahme die gewerbliche Leistungs‐
fähigkeit des Unternehmens wesentlich verringert wird. Vor allen
Dingen ist darauf zu achten, daß fristlose Entlassungen aus Mangel
an Geld zum Lohnzahlen nicht vorgenommen werden dürfen. Die
Betriebsräte haben in jedem Falle sofort die Verbandsleitungen zu
unterrichten und Klage vor dem Gewerbegericht oder dem Schlich‐
tungsausschuß rücksichtslos durchzuführen. Es ist nicht notwendig,
daß sofort zum 24stündigen Verkürztarbeiten gegriffen wird.
Sollen aber Entlassungen vorgenommen werden, so muß die
Arbeitszeit unter allen Umständen bis auf 24 Stunden gestreckt
werden. (§ 12 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Februar 1920.)
Hat der Unternehmer die Arbeitszeit von 48 auf 36 Stunden
reduziert und die der Kündigungsfrist entsprechende Ansagefrist ein‐
gehalten, so braucht er nicht wieder erneut anzusagen, wenn er die
Arbeitszeit weiter verkürzen will, oder sie hinaufsetzt. Voraussetzung
ist natürlich, daß dazwischen nicht wieder volle 48 Stunden gearbeitet
worden ist. Vor allen Dingen hüte sich der Betriebsrat vor frei‐
williger Herabsetzung der Ansagefrist auf kürzere Zeit, als die Kündi‐
gung beträgt.
In Betrieben, wo mehrere Abteilungen bestehen und nicht die
gesamte Belegschaft gleichzeitig mit dem Verkürztarbeiten einsetzt,
muß in jeder Abteilung das Ansagen dmentsprechend [sic!] erfolgen.
Vor allen Dingen gelten bei der Ansagefrist keine tariflichen Ab‐
machungen. Die Demobilmachungsverordnung ist ein zwingendes
öffentliches Recht und kann von keiner Seite, ob Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber, geändert werden; dagegen ist der Tarif eine freie Ver‐
einbarung zwischen zwei Parteien, der im beiderseitigen Einverständ‐
nis zu jeder Zeit abgeändert oder ganze Teile aufgehoben werden
können.
Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Demobilmachungs‐
verordnung über jedem Tarif steht.
Nun noch einige Worte zur Kurzarbeit selbst. Es ist be‐
zeichnend, daß sogar ein Teil der Arbeiterschaft gegen die Kurzarbeit
ist und lieber die Kollegen dem Arbeitslosenheer zuführt, um nur
recht bald wieder selbst voll arbeiten zu können. Sie bedenken aber
dabei nicht, daß bei jeder Entlassung der Unternehmer sich die Kräfte
heraussucht, die ihm längst ein Dorn im Auge sind, und auch mancher
Kollege ist außerdem im Augenblick froh, daß diese unbequemen
Mahner, die auch im Betriebe die Belegschaft zur Arbeit im Inter‐
esse der Gesamtheit herangezogen haben, entlassen werden; nun
werden sie wenigstens in ihrer Ruhe nicht mehr gestrt. [sic!] . Aber
keiner ist sicher, ob ihn nicht die nächsten 14 Tage das gleiche Los
erreichen kann, und dann ist schon sehr oft festgestellt worden, daß die
Kreise, die erst für Entlassungen und nicht für längere Kurzarbeit
waren, die ersten sind, wenn sie selbst auf der Straße liegen, aus
voller Lunge schreien: Einreihung in den Produktionsprozeß! Nur
so lange, bis sie selbst im Betriebe stehen, dann haben sie die Not
ihrer arbeitslosen Kollegen vergessen.
*
Die Unternehmer machen jetzt überall ihre Buden dicht und
geben die Antwort auf das Steuerprogramm der Regierung Strese‐
mann-Hilferding. Sie haben keine Lust, die Lohnsteuersummen, die
das Doppelte des zehnprozentigen Steuerabzuges betragen, zu be‐
zahlen. Die Koalitionsbrüder der Sozialdemokratie, die Herren von
der Deutschen Volkspartei, denken gar nicht daran, die Bedingungen
der VSPD. zu erfüllen. Sie verlangen die Abwälzung aller Lasten
auf die Arbeitenden und werden ihre Betriebe erst wieder laufen
lassen, wenn diese Steuern beseitigt sind und die „zu hohen Löhne“
wieder abgebaut sind. Bis dahin werden sie von ihren Devisen
leben, die der sozialdemokratische „Diktator“ beschlagnahmen wollte.
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Stadtarchiv Solingen (19. September 2023). 19. September 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/afr6