Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 1. August 1923
Frauenzulage für Versorgungsempfänger
– (Frauenzulage nach der Novelle zum Reichs-
versorgungsgesetz) Nach dem Abänderungsgesetz
zum Reichsversorgungsgesetz erhalten die verhei-
rateten Schwerbeschädigten (d. h. die Beschädigten,
deren Gewerbsfähigkeit infolge Dienstbeschädigung
um mindestens 50 v[on] H[undert] gemindert ist) und die
verheirateten Kapitulanten, die eine Dienstzeitrente ‚
von mindestens 50 v[on] H[undert] der Vollrente beziehen,
zu ihren Versorgungsgebührnissen vom 1. Januar
1923 ab eine Frauenzulage. Die Frauenzulage
kann bei der von den Versorgungsämtern vorzu-
nehmenden Umrechnung der Versorgungsgebühr-
nisse nur dann sofort berücksichtigt werden, wenn
der Versorgungsberechtigte durch eine amtlich be-
glaubigte Bescheinigung den Nachweis erbringt,
daß er verheiratet ist und daß seine Frau lebt.
Es empfiehlt sich, daß die in Betracht kommenden
Personen eine solche Bescheinigung von sich aus
unaufgefordert den Versorgungsämtern einsenden.
Liegt bis zur Umrechnung der Versorgungsgebühr-
nisse nach dem Abänderungsgesetz zum Reichsver-
sorgungsgesetz eine derartige Bescheinigung nicht
vor, dann bleibt die Frauenzulage zunächst un-
berücksichtigt und dann erst später nachgezahlt
werden. Bescheinigungen in einfacher Form auf
Postkarte in nachstehendem Mister genügen. Die
Richtigkeitsbescheinigung können von jeder Zivil-
oder Militärbehörde und von jeder Person vor-
genommen werden, die zur Führung eines öffent-
lichen Siegel berechtigt ist.
(Ort) …………….. (Datum) ……………
Ich bin seit …….. verheiratet. Meine Frau lebt.
Die Richtigkeit beglaubigt (Vor- und Zuname)
(Dienstsiegel) ……………………..
(Name)
…………………… Stammkarten Nr. ………
(Dienststellung) Geschäftszeichen
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Kreisarchiv Euskirchen (1. August 2023). 1. August 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. Juli 2026 von https://doi.org/10.58079/afl6
