25. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Juli 1923

Es wird auf die sofort in Kraft getretene „Regelung der Polizeistunde“ hingewiesen.

   Siegburg, 24. Juli. Strenge Innehal-
tung der Polizeistunde. Es wird uns mitgeteilt.
Der Preußische Minister des Innern, der Mi-
nister für Volkswohlfahrt und der Handelsmini-
ster haben, wie schon kurz mitgeteilt, gemein-
sam eine Reihe von Ausführungsbestimmungen
zum Notgesetz über die „Reglung der Polizei-
stunde und der geschlossenen Gesellschaften“ er-
lassen, die sofort in Kraft treten. Auf Grund
dieser Ausführungsbestimmungen wird der Be-
dürfniszwang für Gast- und Schankwirtschaf-
ten und für den Handel mit Branntwein oder
Spiritus allgemein eingeführt. Bei allen Ent-
scheidungen müssen in Zukunft die Betriebsart,
für die die Erlaubnis erteilt wird, die zugelasse-
nen Getränke und die zugelassenen Räumlichkei-
ten genau angegeben werden. Ferner muß die
Bedingung enthalten sein, daß in jedem der zu-
gelassenen Räume alle Getränke, für die die Er-
laubnis erteilt wird, zum Ausschank zu bringen
sind. Hierdurch soll vor allem die spätere Um-
wandlung von Gastwirtschaften in Dielen, Bars
und Weinstuben verhindert werden. Diese ver-
schärften Vorschriften finden auch auf geschlossene
Gesellschaften und andere Vereine (Klubs, Stu-
dentenverbindungen, Gewerkschaftshäuser) An-
wendung, selbst wenn der Betrieb auf den Kreis
der Mitglieder beschränkt ist. Soweit eine Er-
laubnis bereits erteilt ist, kommt eine nochmalige
Nachprüfung nicht in Frage. Alle übrigen
Vereine und Gesellschaften bedürfen der Erlaub-


nis. Der Hauptteil der neuen Bestimmungen
betrifft die Polizeistunde. An ihr wird für Preu-
ßen nichts geändert. Der Lokalschluß wird nach
wie vor um 12 Uhr nachts erfolgen. Bei Ueber-
tretung der Polizeistunde sind neben dem Wirt
auch die Gäste strafbar. Es bedarf auch künf-
tig nicht mehr der Aufforderung des Wirtes an
die Gäste, das Lokal zu verlassen, weil die Poli-
zeistunde eingetreten ist. Als geschlossene Ge-
sellschaften gelten nur noch Vereine, die weniger
als 1000 Mitglieder zählen. Sonst handelt es
sich um öffentliche Vergnügungsanstalten, für die
die Polizeistunde maßgebend ist. Eine beson-
dere Bestimmung besagt, daß auch für die Klubs,
die eigene Häuser haben, die 12 Uhr Polizei-
stunde maßgebend sein soll. Als besondere Strafe
für Uebertretungen wird die Beschlagnahme der
Wohnungen und Klubräume angegeben.

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Stadtarchiv Troisdorf (25. Juli 2023). 25. Juli 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 15. November 2025 von https://doi.org/10.58079/afkg


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