Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Juli 1923
Journalist Felix Fechenbach und zwei weitere Angeklagte sind als Landesverräter 1922 in München verurteilt worden. Ein bayerischer Jurist rollt den Fall Fechenbach für die Öffentlichkeit auf.
Der Fall Fechenbach.
Von einem bayerischen Juristen.
Die Reichstagsverhandlung über den Mün-
chener Fechenbachprozeß und die bayerischen
Volksgerichte ist im denkbar ungünstigen Augen-
blick dieser traurigen Zeit vom Stapel gelaufen.
Die außenpolitischen Sorgen, die Lage im Ruhr-
gebiet, der Währungsverfall und was sonst noch
auf die Stimmung drückt, lassen die Angelegen-
heit recht unzeitgemäß erscheinen. Aber da sie
nun einmal aufs Tapet gebracht ist, sollte sie
auch in der breiteren Oeffentlichkeit möglichst
friedlich und zwischen Bayern und dem Reich
möglichst bundesbrüderlich erledigt werden.
Wer Fechenbach und seine Hintermänner
kennt – in München kennt man sie besser als
in Berlin – kann in ihnen keine politischen
Märtyrer erblicken. Der Fall Fechenbach ist
kein deutscher Dreyfusprozeß und auch der zur-
zeit in Paris tagende Prozeß Judet sollte nicht
zum Vergleich herangezogen werden. Aber das
Urteil, das im Oktober vorigen Jahres gegen
die drei Landesverräter Fechenbach, Gargas und
Lembke vom Münchener Volksgericht gefällt
wurde und auf 11, 12 und 10 Jahre Zuchthaus
lautete, war zweifellos Fechenbach gegenüber
ein Fehlspruch. Das ist jedoch erst klar gewor-
den, als der Kammergerichtsrat Freymuth –
nomen est omen – in einer im Mai dieses
Jahres erschienen Broschüre zum ersten Male
den Wortlaut des sog. Rittertelegramms veröf-
entlichte d. i. des Telegramms, das der baye-
rische Gesandte beim Vatikan am 26. Juli 1914
an seine Regierung gesandt hatte.
Dieses Telegramm hat Fechenbach zwischen
dem 16. und 20. April 1919 dem Genfer Jour-
nalisten Payot zusammen mit der Erzberger-
Denkschrift ausgehändigt, der beide alsbald im
Pariser Journal veröffentlichte. Während das
Gericht die Erzberger-Denkschrift nicht mehr als
geheim ansah, hat es das Rittertelegramm trotz
seiner früheren Zitierung in Volksversammlungen
durch den Volkstribunen Eisner als eine Ur-
kunde angesehen, von der Fechenbach hätte wissen
müssen, daß ihre Geheimhaltung für das Wohl
des Deutschen Reiches erforderlich war. Wegen
des Rittertelegramms ist Fechenbach ins Zucht-
haus geschickt worden.
Man mag über die Schuld Fechenbachs heute
noch streiten, der springende Punkt liegt wo
anders: Die Veröffentlichung des Rittertele-
gramms durch Fechenbach erfolgte im Jahre 1919
das Verfahren vor dem Münchener Volksgericht
aber erst 1922, ohne daß die Verjährungsfrist
unterbrochen war. Fechenbach sitzt also wegen
eines verjährten Pressedelikts seit Monaten im
Zuchthaus. Auch der Reichsjustizminister Dr.
Heinze hat sich jetzt in der Reichstagsverhand-
lung zu der Ansicht bekannt, daß das Haupt-
delikt des Verurteilten Fechenbach verjährt ge-
wesen sei. Aber um des lieben Friedens willen
sagen wir es ruhig: aus innerpolitischen Gründen
sieht die Reichsregierung in dem Vorschlag, den
der bayerische Gesandte Dr. v. Preger, eben-
falls im Reichstag machte: Begnadigungsgesuch
Fechenbachs und Nachprüfung des Volksurteils
durch das bayerische Oberlandesgericht (ohne
neuen Prozeß) den besten Weg aus dem juristi-
schen Irrgarten.
Es ist der einzig mögliche Weg! Denn gegen
die Urteile der bayerischen Volksgerichte gibt
es bekanntlich keine Berufung, keine Revision
und keine Wiederaufnahme des Verfahrens. Es
dürfte jedoch nicht allgemein bekannt sein, daß
sich in dem Gesetz vom 12. Juli 1919, in dem
der bayerische Landtag unter dem Kabinett
Hoffmann die Eisnerschen Volksgerichte bestä-
tigte, folgende Vollzugsvorschrift findet: „Be-
gnadigungsgesuche sind wegen des Ausschlusses
von Rechtsmitteln besonders sorgfältig zu be-
handeln …“ Und: „Nachträglich aufgetretene
Zweifel an der Schuld des Verurteilten sind so-
weit als irgend möglich aufzuklären.“ Die Auf-
klärung durch das Oberlandesgericht wird also
hoffentlich diejenigen beruhigen, die in dem Fe-
chenbachurteil mit wachsender Entrüstung einen
deutschen Dreyfus-Skandal, eine Verletzung des
allgemeinen Rechtsgefühls und eine Gefährdung
des Vertrauens zur deutschen Justiz sehen wollen.
Was aber die bayerischen Volksgerichte an-
langt, so sollten die Herrn Sozialisten im Reichs-
tag ihren Sturm doch vorläufig etwas abblasen.
Diese Gerichte bestehen auch nach dem Gutachten
des Reichsjustizministeriums zu Recht (Artikel
178 der republikanischen Reichsverfassung). Und
wenn man durchaus einen Wechsel auf die Zu-
kunft oder, sagen wir, ein Versprechen hinterm
Herd haben will: Nach Artikel 48 Absatz 2 der
Reichsverfassung kann der Reichspräsident den
Volksgerichten, wenn es einmal gar zu schlimm
mit ihnen werden sollte, das Lebenslicht ausbla-
sen. Auch das am Ende des Artikels 48 ge-
nannte Reichsgesetz sowie eine neue Strafprozeß-
ordnung des Reiches können Wandel schaffen.
Ist das noch nicht genügend Garantie gegen allzu
sonderliches Bayernrecht?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (6. Juli 2023). 6. Juli 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 6. Juni 2026 von https://doi.org/10.58079/afgs
