20. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 20. November 1923

Neuregelung der Erwerbslosenfürsorge: „Bedingung für den Eintritt und die Weitergewährung der Erwerbslosenfürsorge ist Arbeitsmangel als Kriegsfolge.“

       Wald, 19. Nov[ember]. Erwerbslosenunterstützung nur bei Bescheini-
gung der Arbeitslosigkeit. Einer Anordnung der Regierung zufolge
soll die Weiterzahlung der Erwerbslosenunterstützung in jedem ein-
zelnen Falle von der Beibringung einer neuen Bescheinigung des
Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Aus dieser Bescheinigung
muß ersichtlich sein, daß die Arbeitslosigkeit nach wie vor eine Folge
von Gründen ist, die weder durch den Willen des Arbeitgebers, noch
des Arbeitnehmers hervorgerufen sind. Bedingung für den Eintritt
und die Weitergewährung der Erwerbslosenfürsorge ist Arbeits-
mangel als Kriegsfolge.

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Stadtarchiv Solingen: RK (20. November 2023). 20. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 24. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/afg6


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