Plan vom Juli 1923 zur Anlage eines Kommunalfriedhofs in Ohligs, eingereicht beim Regierungspräsidenten. Quelle: Stadtarchiv Solingen, Akte Ohligs O 3416, Plan Juli 1923
Die Markierung auf dem amtlichen Stadtplan von 1929 und auf dem Luftbild von 1928 zeigt den umgesetzten Teil des Kommunalfriedhofs Ohligs zwischen Hasselsstraße (später Hermann-Löns-Weg) und Schwanenstraße. Quelle: geoportal.solingen.de (Historischer Atlas)
Quelle: Stadtarchiv Solingen, Akte Ohligs O 3416, Schreiben 31. Oktober 1923
Die Stadt Ohligs erhält die Zusage für Fördermittel aus der produktiven Erwerbslosenfürsorge für die Anlage eines kommunalen Friedhofs durch Erwerbslose.
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Der Regierungspräsident. Düsseldorf, den 31. Oktober 1923.
II.
I. F. 6476
Anerkennung.
Die nachstehend bezeichnete Massnahme, nämlich Anlage eines kummuna-
len Friedhofes in Ohligs
wird hiermit gemäss N[ummer]o III Ziffer 1 der Asuführungsbestimmungen [sic!] vom 10.
Januar 1920 zu § 15 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26.
Januar 1920 – R[eichs]g[esetz]b[latt] S[eite] 98 ff – als geeignet zur Förderung aus Mitteln der
produktiven Erwerbslosenfürsorge anerkannt.
Der volkswirtschaftliche Wert der Massnahme ergibt sich aus folgen-
dem:
Die Ausführung der Massnahme schafft Arbeitsmöglichkeit für die
Erwerbslosen, deren Zahl in Ohligs sehr gross ist.
Unternehmer der Massnahme ist: Stadtgemeinde Ohligs.
Ohne Förderung nach §1 ist die Massnahme nicht durchführbar,
Begründung hierfür, Angaben über die Unternehmungsart (Regiearbeit usw.)
über die Entlohnung (Akkord, Prämiensystem usw.)
Infolge der schlechten Finanzlage ist eine Förderung dringend geboten.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt: in eigener Regie.
Die Entlohnung erfolgt nach dem Tiefbauarbeitertarif.
Die Förderung soll sich auf die Zeit vom 1.V.1923 bis 1.XI.1923 er-
strecken. Während dieser Zeit sollen 100 Erwerbslose für 40 Arbeitstage
zu durchschnittlich 8 Stunden Beschäftigung finden. Die Gesamtkosten zur
Durchführung der Massnahme für diesen Zeitraum betragen voraussichtlich
15 000 000 000 M[ark], sodass auf den Arbeitstag eines beschäftigten Erwerbs-
losen ein Gesamtkostenaufwand von 3 750 000 M entfällt.
Zur Förderung der beabsichtigten Massnahme wird hiernach während des
oben bezeichneten Zeitraumes ein Zuschuss von 2/3 der tatsächlich ge-
zahlten Löhne für jeden, durch amtlich beglaubigte Lohnlisten nachgewie-
senen, durchschnittlich achtstündigen Arbeitstag eines Erwerbslosen und
darüber hinaus eine dahrlehnsweise Förderung bis zu 80% der Gesamtkoste[n]
zugesichert.
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Ueber die Tilgung und Verzinsung ergeht demnächst besondere Anwei-
sung. Die Zahlung erfolgt nach Vorlage der endgültigen Abrechnung.
Als anrechnungsfähige Erwerbslose gelten nur die vom öffentlichen
Arbeitsnachweis zur Verrichtung der bezeichneten Arbeiten vermittelten
Personen. Eine ständige Ueberwachung bleibt dem öffentlichen Arbeits-
nachweis und den vom Preussischen Minister für Volkswohlfahrt und dem
Reichsarbeitsministerium bestimmten Kontrollbeamten vorbehalten. Die
zur Beschäftigung überwiesenen Erwerbslosen müssen ständig zur Verfü-
gung des Arbeitsnachweises stehen. Der Arbeitsnachweis muss sie abrufen,
wenn er ihnen andere Arbeit im Erwerbsleben nachweisen kann. Das Unter-
nehmen ist verpflichtet, auch Erwerbslose aus anderen Gemeinden zu be-
schäftigen, falls der örtlich zuständige Arbeitsnachweis nicht in der
Lage sein sollte, die erforderliche Zahl von Erwerbslosen zu stellen.
Die Ausführungsbestimmungen des Reichsarbeitsministers vom 25.12.1922
zu § 15 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge und deren etwai-
ge Ergänzungen sind genau zu beachten. Im Falle schwerwiegender Zuwider-
handlungen gegen diese Bedingungen oder die Ausführungsbestimmungen
und für den Fall, dass sich ergeben oder nachträglich herausstellen soll[-]
te, dass die Gewährung des Zuschusses auf Grund unrichtiger Angaben
des Unternehmers erfolgt ist, bleibt die Rückforderung der Zuschüsse
vorbehalten. Ueber das Vorliegen dieses Falles entscheidet im Streitfal[l]
unter Auschluss des Rechtsweges der Preussische Minister für Volks-
wohlfahrt.
Sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln kommen nicht in Be-
tracht. Das Unternehmen ist als Notstandsarbeit noch nicht gefördert.
Die Schlussabrechnung ist spätestens binnen 2 Monaten nach Beendigung
der Arbeiten vorzulegen.
Die endgültige Verteilung der Gesamtförderung auf Reich, Land und
Gemeinde bleibt einer späteren Regelung vorbehalten.
Es wird hierdurch ausdrücklich bestätigt, dass die mündliche Anerken-
nung bei Vorlage des Antrages bereits erteilt worden ist.
Im Auftrage:
Dr. Ing. Kremer
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Stadtarchiv Solingen: RK (31. Oktober 2023). 31. Oktober 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/affs