17. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 17. November 1923

Auch nach dem Ende des „passiven Widerstandes“ ist der Warentransport aus dem und in das besetzte Gebiet wegen der französischen Zollkontrollen schwierig.

       )( Güterverkehr aus und nach dem besetzten Gebiet. Trotz der
veränderten politischen Verhältnisse sind im Güterverkehr nach und
aus dem besetzten Gebiet soweit die Grenzübergänge Dornap–Hahnen-
furth, Vohwinkel, Lennep, Wipperfürth oder Ründerroth infrage
kommen, Erleichterungen irgend welcher Art seitens der Besatzung
nicht eingetreten. Die Benutzung der Güterzuggleise ist zum Teil
unterbunden, sodaß sich der gesamte Verkehr z. B. in Vohwinkel auf
den stark belasteten Personenzuggleisen abwickeln muß. Außerdem
nimmt die Ausstellung beschlagnahmter Wagen viel Platz in Anspruch.
Die Zollkontrolle wird äußerst scharf und langwierig gehandhabt.
Irgend welche Verhandlungen über die Handhabung des Zolldienstes
haben die Franzosen bisher abgelehnt. Daraus geht hervor, daß der
seit Aufhebung des passiven Widerstandes an und für sich zulässige
Verkehr mit zollpflichtigen Gütern nicht in dem Umfange zugelassen
werden kann, wie es den starken Anforderungen der Verkehrstreiben-
den entspricht. Die Eisenbahn konnte schon vorher nicht einmal den
Verkehr mit zollfreien Gütern in vollem Umfange bewältigen. Um
die Interessenten vor zwecklosen Zollzahlungen zu schützen, ist es un-
bedingt nötig, daß sie vor Einholung der französischen Ein- bez[iehungs]w[eise] Aus-
fuhrbewilligungen bei der Reichsbahndirektion anfragen, ob und ge-
gebenenfalls in welchem Umfange die betreffenden Gütermengen tat-
sächlich zur Beförderung zugelassen werden können. In dem Bescheid,
der auf solche Anfragen erteilt wird, werden zugleich die Grenzüber-
gangsstationen bekannt gegeben werden, über welche die Sendungen aus
Betriebsrücksichten geleitet werden müssen. Diese Zollgrenzstationen
sind dann auch bei ev[en]t[uel]l[er] Entrichtung der Abgaben der zuständigen
französischen Zollstelle zwecks Eintragung in die Ein- bezw. Aus-
fuhrbewilligung anzugeben. Letzteres ist sehr wesentlich, weil die
französischen Ausfuhrämter ein Duplikat der französischen Ein- bezw.
Ausfuhrbewilligung der betr[effenden] Grenzkontrollstelle übersenden und
die Sendungen nur auf dieser bestimmten Station durchgelassen
werden. Sind in den Ein- und Ausfuhrbewilligungen andere Ueber-
gänge angegeben, als die Eisenbahn aus Betriebsrücksichten vorschreibt,
so muß die Beförderung abgelehnt werden.

Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den Link: Solinger Tageblatt vom 17. November 1923


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (17. November 2023). 17. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/afer


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.