9. August 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 09.08.1923

Verbot der Hohen Interalliierten Kommission die Grenze zum Besetzten Gebiet zu überqueren.

           Auf Befehl der französischen Besatzungsbehörde.
      Infolge der letzten in Düsseldorf, Essen und Dortmund
begangenen Attentate,
Beschließt die Hohe Kommission folgendes:
Das Ueberschreiten der Ostgrenze der Besetzten Gebiete
ist allen Deutschen Untertanen für jedweden Verkehr, auch
für den Grenzverkehr nach beiden Richtungen hin untersagt;
nur für die Besorgung von Lebensmitteln und in dringen-
den besonderen Familienangelegenheiten kann unter Verant-
wortung der betreffenden Verwaltungsbehörden eine Aus-
nahme gemacht werden, für welche das in der Verfügung
167 vorgesehene Verfahren in Kraft bleibt.
                 Diese Maßnahme tritt
                         am 8. August 1923, zwölf Uhr nachts
für eine Dauer von 8 Tagen in Kraft.
            Die in der Zeit vom 2. bis 25. Juli ausgestellten und
noch nicht verfallenen, mit einem roten Querstreifen versehe-
nen besonderen Erlaubnisscheine bleiben trotzdem in Kraft.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Euskirchen (9. August 2023). 9. August 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/afef


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