5. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Zeitung vom 05.07.1923

Einschränkung des Bahnverkehrs in den Bezirken des Ruhrreviers durch die Besatzungstruppen

           Die Erdrosselung des Straßenbahnverkehrs.
     Aus dem Ruhrgebiet, 3. Juli. Nachdem
bereits in den verschiedensten Bezirken des Ruhrre-
viers der Straßenbahnverkehr von der Be-
satzungsbehörde stark beschränkt worden ist, hat
General Degoutte durch eine neue Verordnung Nr. 52
diese Angelegenheit generell geregelt. Dadurch wird all-
gemein angeordnet, daß der Straßenbahnverkehr den
Umfang desjenigen im Jahre 1922 nicht überschreiten
darf. Ausnahmen werden von der Genehmigung der
Besatzungsbehörde abhängig gemacht. Die Straßen-
bahnverwaltungen sollen den Besatzungsbehörden Be-
triebspläne einreichen. Zuwiderhandlungen gegen die
Verordnung werden mit Gefängnisstrafen von fünf
Jahren und Geldstrafen von 100 Mill. Mk. oder einer
dieser beiden Strafen bedroht.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Euskirchen (5. Juli 2023). 5. Juli 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 8. Februar 2026 von https://doi.org/10.58079/afd6


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