
Quelle: Stadtarchiv Euskirchen, Euskirchener Volksblatt vom 05.07.1923
Teilweise Aufhebung der Einschränkungen für Veranstaltungen
* Vergnügungen. Mit Rücksicht auf die durch die Anwen-
dung der Verordnung über die Einschränkung von Vergnü-
gungen vom 14. April gezeitigten Härten erließ der Minister
des Innern nach dem amtlichen preußischen Pressedienst eine
Verfügung, wonach kein zwingender Grund besteht, alle Ver-
gnügungen der in der Verordnung bezeichneten Art grund-
sätzlich zu verbieten. Märkte, Messen, Turner-, Schützen-,
Volkssportfeste, einfache Tanzvergnügungen usw. können in
der Regel unbedenklich zugelassen werden, solange nicht be-
stimmte Tatsachen vorliegen, die eine mißbräuchliche Ausar-
tung solcher Vergnügungen besorgen lassen.
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Stadtarchiv Euskirchen (5. Juli 2023). 5. Juli 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. November 2025 von https://doi.org/10.58079/afd4