26. November 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 26. November 1923

Nach Beendigung des „passiven Widerstandes“ wird auch für die Solinger Industrie ein Abkommen mit der Interalliierten Rheinlandkommission geschlossen, um den Handel mit dem Ausland und unbesetztem Gebiet wieder in Gang zu bringen.

                    Abkommen der Solinger Industrie
                       mit der Rheinlandkommission.
Für alle Firmen, die mit der Rheinlandkommission zusammenarbeiten und sich ihren Vorschriften
unterwerfen, tritt neben anderen Erleichterungen eine wesentliche Ermäßigung der Ausfuhrabgabe ein.

     * Nach Vorbesprechungen, die seit einiger Zeit zwischen der
Handelskammer zu Solingen und den Vertretern der englischen
Behörde in Solingen, Ohligs, Köln und Koblenz über die Frage
der Behebung der außerordentlichen Arbeitslosigkeit des Solinger
Bezirks und insbesondere über die Ermäßigung der den Solinger
Bezirk betreffenden Sätze des interalliierten Ausfuhrabgaben-
tarifs abgehalten wurden, haben am vergangenen Samstag vor-
mittags Verhandlungen der Vertreter der Handelskammer Richard
Berg und Dr. Bettgenhaeuser und der Interalliierten Rheinland-
kommission in Koblenz stattgefunden. Die Verhandlungen führten
am Nachmittag zum Abschluß eines Abkommens, das von den
Vertretern der Interalliierten Rheinlandkommission einerseits
und den beiden genannten Herren andererseits unterzeichnet
wurde. Das Abkommen gilt für alle eingetragenen Firmen des
Solinger Handelskammerbezirks, soweit sie zu den in Frage
kommenden Industrie- und Handelszweigen gehören, mit der
Maßgabe, daß diejenigen Firmen, die seine Bedingungen nicht
annehmen wollen, von den Vorteilen ausgeschlossen werden, die
es bietet. Letzteres gilt auch für Firmen, die Aufträge auf Re-
parationslieferungen erhalten, aber nicht ausgeführt haben.
       Die den Vertrag schließenden Firmen werden verpflichtet:
   1. mit den Angehörigen der Mächte, die durch die Rheinland-
       kommission vertreten werden, gegebenenfalls unter den üb-
       lichen Handelsbedingungen Handel zu treiben, d. h. es
       nicht ablehnen, mit den Angehörigen einer dieser Mächte
       in Verbindung zu treten,
  2 . nicht entgegen den Ordonnanzen und Anweisungen der
       Rheinlandkommission zu handeln, insbesondere die Anträge
       auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen und Zu-
       und Ablaufsbewilligungen, die sich auf Sendungen aus dem
       Ausland oder dem unbesetzten Deutschland oder auf den Ver-
       sand nach dem Ausland oder dem unbesetzten Deutschland
       beziehen unter eigenem Namen, d. h. unter Ausschluß von
       Vermittlungen zu stellen,
   3. in lokaler Weise mit der Rheinlandkommission an der Prü-
       fung und Verwirklichung der Probleme mitzuarbeiten, die
       die Wiederherstellung des Wirtschaftslebens der besetzten
       Gebiete zum Gegenstand haben.
Die Vorteile des Abkommens bestehen in Folgendem:
Die Rheinlandkommission bewilligt den der Solinger Handels-
kammer angeschlossenen Firmen Ermäßigungen des interalliierten
Tarifs für die Ausfuhr nach dem Ausland und den Versand nach
dem unbesetzten Deutschland für folgende Warengruppen:
Tarif Nr. 836a  feine Schneidwaren     . . .     von 8 Proz[ent] auf 2 Proz.
   „      „   813    Bohrer, Zangen, Rebscheren,
                          Rosenscheren, Baumscheren,
                          Blechscheren usw., grobe
                          Schneidwerkzeuge aller Art,
                          grobe Messer und Scheren     „     8      „             „  2    „
    „     „   880    Alpakawaren  .   .   .   .   .        „     8     „              „ 2   „
    „     „   891    chirurgische Instrumente .     „     8     „              „ 2   „ 
    „     „   810    Sensen, Sicheln, Beile, ge-
                         schmiedete Strohmesser . .      „    6     „              „ 2   „
    „     „  828    Taschen- und Kofferbügel,
                         Haus- und Küchengeräte .      „ 6        „             „ 2   „
    „     „  838     Schirmgestelle  .   .   .   .   .       „ 8        „             „ 2   „
    „     „  839     Federn Planchetten .   .   .       „ 6        „             „ 6   „
Tarif Nr.  560   Sattler- u. Lederwaren für
                          den Bedarf der Stahlwaren-
                          industrie .  .  .  .  .  .  .  .  .  .       von 4 Proz. auf 2 Proz.
   „      „    668   Etuis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .        „   6     „       „  2   „        
   „      „    816   Geräte für den landwirt-
                          schaftlichen, hauswirtschaft-
                          lichen od. gewerblichen Ge-
                          brauch. Wagen .  .  .  .  .  .  .       „   6     „       „  2   „        
   „      „    832   Möbelbeschläge, Scharniere,
        und  833   Türfedern usw. Schlösser
                          und Schlüssel  .  .  .  .  .  .  .  .      „   6     „       „  2   „        
   „      „   614    Waren aus tierischen Schnitz-
                          stoffen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      „   6     „       „  2   „        

       Diese Sätze werden von der Rheinlandkommission für die-
jenigen Warenmengen bewilligt, die im Durchschnitt der Monate
des Jahres 1922 aus dem Solinger Bezirk nach dem Ausland
und dem unbesetzten Deutschland versandt wurden. Das Ab-
kommen gilt zunächst für 3 Monate. Vor seinem Ablauf wird eine
neue Prüfung der Angelegenheit erfolgen. Verhandlungen über an-
dere, in diesem Abkommen nicht genannte Warengruppen des Tarifs
können von der Handelskammer sofort in Angriff genommen
werden, sofern es sich um Waren handelt, die innerhalb des be-
setzten Gebietes, überwiegend im Solinger Bezirk, hergestellt
werden.
       Nach dem Abschluß dieses Uebereinkommens wurden von den
Vertretern der Handelskammer die Schwierigkeiten zur Sprache
gebracht, die den Ein- und Ausfuhrfirmen des Bezirks durch
das Verfahren bei Erteilung der Zu- und Ablaufgenehmigun-
gen (für die Einfuhr aus dem unbesetzten Deutschland und die
Ausfuhr dorthin) entstehen. Von den Vertretern der Rheinland-
kommission wurden Erleichterungen in Aussicht gestellt. Des-
wegen erforderliche Einzelverhandlungen werden unverzüglich
in die Wege geleitet werden.
       Für die Behandlung der Ein- und Ausfuhranträge, die in
Bad Ems eingereicht werden müssen, ist folgendes Verfahren
mit den Vertretern der englischen Behörden vereinbart: Die
Handelskammer richtet eine Sammel-Vorprüfungsstelle für
Ein- und Ausfuhranträge ein. Die Anträge werden nach der
formellen Seite vorgeprüft und geordnet. Alsdann werden sie
gesammelt und dem britischen Kreisoffizier in Solingen über-
geben, der sie durch den englischen Kurierdienst nach Ems be-
fördern läßt. Nach erteilter Bewilligung wird den Firmen mit-
geteilt, welche Gebühren zu entrichten sind. Die Zahlungen
müssen in Köln bei einer ausländischen Bank (z. B. dem Allge-
meinen Elsäßischen Bankverein) in fremder Währung erfolgen.
Die Bewilligungen werden gegen Vorzeigung der Quittung über
die Zahlung der Gebühren von einer englischen Dienststelle bei
der Rheinlandkommission in Köln (Am Domhof) ausgehändigt.
Auch der britische Kreisoffizier in Ohligs ist bereit, Anträge an-
zunehmen und weiterzuleiten. Antragsformulare können bei der
Handelskammer in Empfang genommen werden. Ueber Er-
leichterungen hinsichtlich des Verfahrens für die Erteilung der
Zu- und Ablaufgenehmigungen (Einfuhr aus dem unbesetzten
Deutschland und Ausfuhr dorthin) werden, wie erwähnt, noch
Verhandlungen geführt.

Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den Link: Solinger Tageblatt vom 26. November 1923


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (26. November 2023). 26. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 11. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/afcu


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