Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 26. November 1923
Neuordnung der Arbeitslosenfürsorge durch die Reichsregierung: Die Kommunen sollen die Zahl der Fürsorgeempfänger verringern.
Aus Stadt und Umgegend.
Solingen, 26. November.
Vor einer Umstellung der Erwerbslosenfürsorge.
Die gestrigen Verhandlungen über die Ausgestaltung der
Erwerbslosenfürsorge führten zu dem Ergebnis, daß die am
Mittwoch fällige Abschlagszahlung in Höhe der vorwöchigen Un-
terstützungssätze schon am morgigen Dienstag zur Auszahlung
gebracht werden soll. Die Restzahlung erfolgt am Samstag.
Außerdem sollen am Mittwoch in den einzelnen Städten des
oberen Kreises Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abgegeben
werden. Ueber die weiter zu unternehmenden Schritte konnte
mit Erfolg nicht gesprochen werden, weil man sich über die Ge-
staltung der Dinge heute noch kein klares Bild machen kann. Das
Eine [sic!] scheint aber festzustehen, daß die Erwerbslosenfürsorge
einem entscheidenden Wendepunkt zustrebt. Dahin muß man
auch eine neue Verfügung der Regierung auslegen, in der die
Vorschriften erlassen werden für die Inanspruchnahme des dem
Reich für das besetzte Gebiet von der Rentenbank zur Verfügung
gestellten Kredits von 100 Millionen Goldmark. Danach sind
die Anteile der einzelnen Bezirke scharf kontingentiert mit der
Maßgabe, daß diese von dem ihnen zur Verfügung stehenden
Kredit in der allersparsamsten Weise Gebrauch machen müssen.
Daneben wird aber versucht, den Kreis der Erwerbslosenunter-
stütungsempfänger durch eine scharfe Auslese weiter zu begren-
zen. Für die Auslese werden den Städten ganz bestimmte Richt-
linien an die Hand gegeben. Trotzdem uns die Verfügung noch
nicht in ihrem Wortlaut vorliegt, können wir mitteilen, daß
z. B. von der Unterstützung ausgeschlossen werden sollen alle
diejenigen, die aus irgendwelchem landwirtschaftlichen Besitz
ihr Leben, wenn auch nur notdürftig, fristen können; ebenso Ge-
werbetreibende, die ihr Gewerbe, wenn auch ohne nennenswerten
wirtschaftlichen Nutzen, weiter betreiben können. Auch das Vor-
handensein von zahlungsfähigen Anverwandten soll bei der Bemes-
sung der Unterstützungsbeträge in Beachtung gezogen werden. In
jedem Falle soll von den Unterstützten Arbeitsleistung in irgend
einer Form verlangt werden, und ihre Verweigerung soll die
Einstellung der Unterstützung zur Folge haben. Grundsätzlich
soll also die Unterstützung nur noch bei Vorliegen einer Bedürf-
tigkeit gezahlt werden, wobei dem Begriff der Bedürftigkeit die
engsten Grenzen gezogen werden. Bei der Durchführung dieser
Verfügung, die unter dem 23. November vom Reichsarbeitsmi-
nister erlassen ist, dürfte also eine entscheidende Umstellung der
Erwerbslosenfürsorge Platz greifen, die dadurch noch eine
Erschwerung erfährt, daß auch die Frage des Städtenotgeldes,
die durch die mitgeteilte Haltung der Reichsbank akut geworden
ist, noch keine Lösung gefunden hat. Ꙩ
Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den Link: Solinger Tageblatt vom 26. November 1923
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (26. November 2023). 26. November 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/afct