13. Juni 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. Juni 1923

Pflicht der Mitführung eines Kraftfahrausweis bei Nutzung von Personenkraftwagen und Motorrädern

Vermischtes.
Schleiden, 9. Juni.            (Für Kraftwagen-

besitzer.)      Die Interalliierte Rheinlandkommission
hat eine neue Anordnung betreffend den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen erlassen. Wer in den besetzten
Gebieten einen Personenkraftwagen, Kraftrad mit
Beiwagen oder Motorrad zu benutzen wünscht,
muß einen Kraftfahrausweis bei sich haben, der
von den Kreisdelegierten der Rheinlandkommission
unter den nachfolgenden Bedingungen ausgestellt

wird: Die Anträge auf Kraftfahrausweise müssen
enthalten: a) den Namen des Eigentümers, b)
Marke und Nummer des Motors, c) Eintrags-
nummer auf dem Polizeischild, d) Verwendungs-
zweck des Fahrzeuges (Privatfahrzeug, Mietfahr-
zeug). Die Anträge müssen vom Eigentümer des
Fahrzeuges unterzeichnet und von dem Lichtbild
des oder der Führer begleitet sein. Die Ausweise
werden Gültigkeit haben entweder für begrenzte
Bezirke oder für das ganze besetzte Gebiet. Für
die Ausstellung der Kraftfahrausweise ist eine
Gebühr von 20 000 Mark zu entrichten. Der vor-
geschriebene Ausweis wird vom 10. Juni 1923 ab
von der Besatzungsbehörde verlangt werden.


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Kreisarchiv Euskirchen (13. Juni 2023). 13. Juni 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/afb9


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