Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 18. Oktober1923
„Die Wucherpolizei wird unverzüglich damit beginnen, in zahlreichen Geschäften Stichproben“ zu nehmen, um neben der Richtigkeit der Preise „auch auf strafbare Warenzurückhaltung, zum Beispiel Geschäftsschließung, Verborgenhalten von Waren“ zu prüfen.
Aus Stadt und Umgegend.
Solingen, 18. Oktober.
Staatsanwaltschaft und Preisbemessung.
Der Oberstaatsanwalt in Köln veröffentlicht das folgende:
„Die Preisgestaltung der letzten Zeit läßt erkennen, das Groß- und
Einzelhandel bei der Preisberechnung sich nicht in den gesetzlich zu-
lässigen Grenzen halten. Insbesondere hat auch das durch Beschluß
der Preisprüfungsstelle geschaffene Multiplikatorsystem in seiner Aus-
wirkung zu den gleichen Bedenken Anlaß gegeben. Die Preisprüfungs-
stelle wird nunmehr einen neuen Multiplikator, welcher der Ver-
schlechterung oder Besserung der Kaufkraft des Geldes weitgehend
Rechnung trägt, zur Anwendung bringen und in der bisherigen Weise
täglich bekanntgeben. Die Verbindung dieses Multiplikators mit den
Grundpreisen sichert dem Handel einen sich in den zulässigen Grenzen
haltenden Gewinn, ohne die berechtigten Ansprüche der Verbraucher
zu gefährden.
Die Grundpreise errechnen sich nach dem Fakturenwert zuzüglich
Geschäftsunkosten und Gewinn. Die Einsetzung weiterer Faktoren,
insbesondere einer Risikoprämie, ist unzulässig, da die Geldentwertung
in dem jetzigen Multiplikator bereits enthalten ist. Gegen diejenigen
Händler, welche Grundpreise zur Anwendung bringen, die abweichend
hiervon errechnet sind, oder die von dem jeweils bekanntgegebenen
Multiplikator mit der Wirkung einer übermäßigen Preissteigerung
abweichen, werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden.
Für die in Papiermark ausgezeichneten Preise haben die Richt-
linien vom 16. Dezember 1922 als Grundlage zu dienen.
Die Wucherpolizei wird unverzüglich damit beginnen, in zahl-
reichen Geschäften Stichproben vorzunehmen. Diese werden sich nicht
nur auf die Berechtigung der Grundpreise, Innehaltung des Multipli-
kators, gegebenenfalls auf die Beobachtung der Richtlinien vom 16.
Dezember 1922, sondern auch auf strafbare Warenzurückhaltung, zum
Beispiel Geschäftsschließung, Verborgenhalten von Waren erstrecken.
Die bei diesen Stichproben entnommenen Einkaufsrechnungen der
Einzelhändler werden durchweg zur Grundlage von Verfahren gemacht
werden, in denen nachgeprüft wird, ob und inwieweit Großhändler
und Erzeuger beim Verkauf sich einer strafbaren Preissteigerung
schuldig gemacht haben.
Für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf den
Wochenmärkten gehandelt werden, und für den Fleischhandel bleiben
die Richtpreise der Preisnotierungskommission maßgebend.“
Wenn Sie sich die vollständige Ausgabe des Solinger Tageblatts ansehen möchten, klicken Sie auf den Link: Solinger Tageblatt 18. Oktober 1923
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (18. Oktober 2023). 18. Oktober 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 7. Februar 2026 von https://doi.org/10.58079/afag
