9. Oktober 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 9. Oktober 1923

Die nach der Ruhrbesetzung in Kraft getretene Regierungsverordnung über die Erwerbslosenfürsorge wird aufgehoben und die frühere Verordnung vom 1. November 1921 wieder in Kraft gesetzt.

                                Aus Stadt und Umgegend.
                                                                              Solingen, 9. Okt[ober].
                   Die Erwerbslosenfürsorge im oberen Kreise
                                              Solingen.
       )(  Die Arbeitsämter des oberen Kreises Solingen und der Arbeit-
geberverband teilen uns folgendes mit:
       „Durch eine Verfügung der Regierung ist das Dürener Abkommen
und die Handhabung der Erwerbslosenfürsorge für das besetzte Gebiet
nach diesen Grundsätzen außer Kraft gesetzt worden. Ab 8. Oktober
tritt daher auch für den oberen Kreis Solingen die Erwerbslosenfür-
sorge gemäß Verordnung vom 1.11.21 grundsätzlich wieder in Kraft.
Für die Uebergangszeit sind entsprechende Bestimmungen von der
Regierung erlassen worden, die von den gesetzlichen Bestimmungen ab-
weichen, und zwar für die Woche vom 8. Oktober bis 14. Oktober die
doppelten Sätze (Höchstsätze) der Erwerbslosenfürsorge für das un-
besetzte Gebiet bezahlt. Sie betragen (bereits verdoppelt) wochen-
täglich:
       1. für männliche Personen:                       
           a) über 21 Jahre alleinstehend                     120 Millionen
M[ark] 
           b) über 21 Jahre im Haushalt                        96         “        “  
           c) unter 21 Jahren                                               72         “        “           
       2. für weibliche Personen:
           a) über 21 Jahre alleinstehend                      96        “        “
           b) über 21 Jahre im Haushalt                         80        “        “
           c) unter 21 Jahren                                                56        “        “
       3. als Familienzulage für
           a)  den Ehegatten                                                 22        “        “
           b) die Kinder und unterstützungsberechtigte 
               Angehörige                                                          18        “        “      
       Für die spätere Zeit bis zum 31. Oktober werden nur die 1½ fachen
gesetzlichen Sätze bezahlt. Diese Sätze werden, sobald sie vorliegen,
durch die Presse bekannt gegeben werden.
       Im Zusammenhang damit wird ganz besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß die Sätze nicht mehr vom paritätischen Ausschuß, auch
nicht von den Arbeitsämtern beschlossen werden, sondern sie werden
vom Reichsarbeitsministerium festgesetzt.
       Gegenüber der bisherigen Regelung bezüglich des Kreises der
Unterstützungsberechtigten sind grundlegende Anderungen [sic!] eingetreten.
1. Erwerbslosenunterstützung kann erst vom 16. Lebensjahr gewährt
werden. 2. Frauen, deren Männer arbeitsfähig und unterhalts-
pflichtig sind, erhalten keine Erwerbslosenunterstützung und wieder
erhalten nur 3. diejenigen Personen Unterstützung, die bedürftig sind.
Bis zum 31. Oktober ist für sämtliche Unterstützungsberechtigte des
oberen Kreises Solingen, d. h. diejenigen, die in den Gemeinden
Solingen, Ohligs, Wald, Höhscheid und Gräfrath wohnen, die Betriebs-
gemeinde für die Auszahlung zuständig. Alle Unterstützungsberech-
tigten, die nicht in den genannten Gemeinden wohnen, müssen ihre
Unterstützung bei dem Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde beantragen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diesen Arbeitnehmern eine Bescheini-
gung auszustellen, aus der hervorgeht: 1. Bis zu welchem Zeitpunkt
Unterstützung durch den Arbeitgeber gezahlt wurde, 2. ob Vollerwerbs-
loser oder Kurzarbeiter (genaue Angaben über den Umfang der Kurz-
arbeit) und 3. der Familienstand.
       Mit dem 14. Oktober hört jede Bereitstellung der Mittel für Er-
werbslosenunterstützung durch den Arbeitgeberverband auf. Sie er-
folgt von diesem Zeitpunkte an durch die Gemeinde. Die Mitglieder
des Arbeitgeberverbandes erhalten also vom Verbande die Mittel zur
Auszahlung nur noch für die laufende Woche. Die endgültigen Ab-
rechnungen bis zum 14. Oktober müssen umgehend beim Verbande
eingereicht werden.
       An dem bisherigen Verfahren soll grundsätzlich nichts geändert
werden. Die Mitglieder der [sic!] Verbandes werden gebeten, sich recht-
zeitig mit dem zuständigen Arbeitsamt der Gemeinde wegen Listen,
Anfragen usw. in Verbindung zu setzen, damit die Neuregelung, die
also vom 15. Oktober durch die Arbeitsämter erfolgt, möglichst reibungs-
los vonstatten geht.“
                                          *               *               *

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (9. Oktober 2023). 9. Oktober 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/aezj


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