Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 25. September 1923
Exportbeschränkungen aufgehoben: „Sämtliche Solinger Stahlwaren […] können“ wieder „vom 27.9. an ohne Ausfuhrbewilligung nach dem Auslande ausgeführt werden.“
Wirtschaftlicher Teil.
–
Aufhebung der Aussenhandelskontrolle
und der Preisprüfung.
Die Solinger Handelskammer teilt mit:
Durch die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers
betr[effend] das Verbot der Ausfuhr von Waren vom 17.9.23 fällt mit
Wirkung vom 27.9.23 für die meisten Waren der Abschnitte
2–19 des Zolltarifs die bisher geübte Ausfuhrkontrolle fort.
Sämtliche Solinger Stahlwaren, ferner Schirmgestelle, Bügel,
Schlösser, Baubeschläge, Waren aus Alpaka, Federn, Waren aus
tierischen Schnitzstoffen (Elfenbein, Knochen, Bein usw.) können
somit vom 27.9. an ohne Ausfuhrbewilligung nach dem Auslande
ausgeführt werden. Den Sendungen sind lediglich der grüne
statistische Anmeldeschein und die Ausfuhrerklärung beizufügen.
Auf der Rückseite der Ausfuhrerklärung sind, wie bisher schon
bei den ausfuhrfreien und bei den bedingt ausfuhrfreien Waren,
die Pressemarken zu kleben. Die Sendungen sind wie
bisher der Zollbehörde zur Vorabfertigung vorzuführen.
Im Zusammenhang mit der vorgenannten Bekanntmachung
steht die Verordnung des Reichswirtschaftsministers vom 19.9.
1923, die Bestimmungen über den Verkauf nach dem Auslande
enthält. Danach dürfen Waren nach dem Ausland nur unter
Preisstellung und gegen Bezahlung in der Währung des Emp-
fangslandes oder in nordamerikanischer, englischer, holländischer
oder schweizer Währung verkauft werden. Der Gegenwert der
Ausfuhr darf nur im Interesse der deutschen Wirtschaft verwandt
werden. Wichtig ist vor allen Dingen die Bestimmung des Para-
graphen 3, der die Devisenablieferung regelt. Der Ausführende
hat nämlich nach Eingang des Ausfuhr-Gegenwertes, jedoch spä-
testens innerhalb eines Monats, bei Ueberseegeschäften inner-
halb zweier Monate nach erfolgter Ausfuhr 30 Prozent des Aus-
fuhrgegenwertes in ausländischen Zahlungsmitteln der vor-
stehend genannten Art an die Reichsbank nach seiner Wahl gegen
Reichsmark oder gegen Reichsgoldanleihe oder, nach Einführung
von Goldkonten bei der Reichsbank, gegen Gutschrift auf Gold-
konto gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reichs-
bank abzuführen.
Erhöhungen und Herabsetzungen des Satzes von 30 Prozent
kann der Kommissar für Devisenerfassung zulassen. Verstöße
gegen die Bestimmungen können mit in Goldmark festgesetzten
Ordnungsstrafen geahndet werden.
Der eingangs erwähnten Bekanntmachung ist eine Liste der-
jenigen Waren beigefügt, die noch einer Ausfuhrbewilligung be-
dürfen. In erster Linie handelt es sich dabei um Lebensmittel
und Rohstoffe, ferner um für die deutsche Industrie wichtige
Halbfabrikate. U[nter] a[nderem] befinden sich darunter:
Nr. 156a Hörner zu Schnitzzwecken,
Nr. 156b Knochen zu Schnitzzwecken,
Nr. 156f Knochen zu anderen als Schnitzzwecken,
156g Hornspäne (Abfallspäne) und Hornmehl (Abfälle von
der Bearbeitung von Tierhörnern oder Hornwaren),
Nr. 202a Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht genannte
Zuckerwaren,
Nr. 204a Schokolade und Schokolade-Ersatzmittel,
Nr. 204b Waren ganz oder teilweise aus Kakaomasse,
Nr. 225b Schmirgel, roh, gemahlen oder geschlämmt,
Nr. 225c Polier- oder Putzkalk (Wiener Kalk) und ähnliche
mineralische Schleif-, Polier- oder Putzmittel roh oder
geschlämmt, Eisenoxyd usw.
Nr. 367 Zündhölzer,
Nr. 639 Galalith und ähnliche Stoffe,
Nr. 655a Druckpapier, ungefärbt oder in der Masse gefärbt,
Nr. 843a Schrott.
Eine Ausfuhrabgabe wird aber für die noch einem Aus-
fuhrverbot unterliegenden Waren (mit Ausnahme von Kohle,
Kali, Salz) vom 27. September 1923 ab bis auf weiteres nicht
in Anrechnung gebracht.
Nähere Auskunft über die übrigen noch ausfuhrverbote-
nen Waren erteilt die Solinger Handelskammer.
Die Rückerstattung bereits gezahlter Ausfuhrabgabe auf
Waren, die nach dem 27. September ohne Ausfuhrbewilligung
und infolgedessen ohne Bezahlung von Ausfuhrabgabe ausge-
führt werden können und erst nach diesem Zeitpunkt zur
Ausfuhr gelangen, ist bei den zuständigen Aussenhandels-
stellen zu beantragen.
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Stadtarchiv Solingen: RK (25. September 2023). 25. September 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/aexp