Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt, 20. September 1923
Annahme von Notgeld im Kreis Solingen. Eine Entscheidung zwischen „vaterländischer Pflicht“ und wirtschaftlichen Erwägungen.
Notgeld!
Es ist vaterländische Pflicht eines jeden, durch
Entgegenkommen bei der Annahme des Notgeldes
einen völligen Zusammenbruch des Zahlungsverkehrs zu
verhüten. Das Notgeld der nachstehend aufgeführten
Kreise und Gemeinden wird bei allen Gemeinden- und
Sparkassen des Kreises Solingen in Zahlung genommen:
Landkreise: Solingen, Düsseldorf, Mettmann und
Lennep.
Städte: Cöln, Düsseldorf, Solingen, Rem-
scheid, Elberfeld, Barmen, Duisburg,
Ohligs, Wald, Gräfrath, Höhscheid,
Opladen, Wiesdorf, Leichlingen, Bur-
scheid und Gemeinde Schlebusch.
Es besteht für niemanden die geringste Veranlassung,
das Notgeld der genannten Verbände zurückzuweisen.
Opladen, den 19. September 1923.
Der Landrat: Lucas.
An das kaufende Publikum!
Der unterzeichnete Verein hat in seiner letzten Mit-
gliederversammlung beschlossen,
Lohn- bezw. Notschecks bezw. Hot-
geld [sic!] von Privatfirmen nicht mehr
in Zahlung zu nehmen.
Nach wiederholten Verlautbarungen der Stadtver-
waltungen des oberen Kreises Solingen ist ausreichend
Städtegeld im Umlauf, sodaß das Publikum nicht mehr
auf den Notbehelf des Scheckunwesens usw. ange-
wiesen ist.
Die Verkaufszeiten wurden wie folgt geregelt:
Für den Lebensmittelhandel u. für Metzgereien:
Vormittags von 10 bis 12 ½ Uhr
Nachmittags von 3 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit.
Für alle übrigen Branchen:
Nachmittags von 2 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit.
Samstags bleiben die Geschäfte bis 7 Uhr ab[en]ds geöffnet.
Wir bitten bei Vornahme der Einkäufe hierauf Rück-
sicht zu nehmen.
Wald, den 19. September 1923.
Der Verein für Kleinhandel, Handwerk
und Gewerbe e. V. in Wald
Der Vorstand:
N. d. C. Meis, 1. Vorsitzender.
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Stadtarchiv Solingen: RK (20. September 2023). 20. September 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 15. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/aev7