Quelle: Stadtarchiv Emmerich am Rhein, Bestand B/613 „Sonntagsfeier und öffentliche Lustbarkeiten, Volksunterhaltungsabende, Theater-Konzessionen, Polizeistunde“ 1917 – 1926
Infolge der Erlassung eines Notgesetzes können nun öffentliche bzw. private Veranstaltungen und Vergnügungen eingeschränkt werden. Dies verlangen Zeiten ausserordentlicher politischer und wirtschaftlicher Not.
ab Verw. Auszug
die preussische Gesetzsammlung Nr. 22 S. 122. A V 4/7
– – – – –
( Nr. 12488.) Verordnung über die Einschränkung von Vergnügungen
vom 14. April 1923.
Aufgrund des Artikels II § 1 des Notgesetzes vom 24. Febr.
1923 (Reichsgesetzbl. I. S. 147) wird folgendes verordnet:
§1.
Vergnügungen, die in Zeiten einer ausserordentlichen poli-
tischen oder wirtschaftlichen Not oder Gefahr Einschränkungen
unterliegen, sind alle öffentlichen oder nach aussen wahrnehm-
baren privaten Veranstaltungen, welche die Schaulust oder das
Bedürfnis nach leichter Unterhaltung oder Zertreuung befriedigen
oder dem Sinnereize dienen.
Ausgenommen sind solche Veranstaltungen, bei denen ein er-
kennbares Interesse ernster Kunst, der Volksbildung oder der
Wissenschaft überwiegt.
§ 2.
Die Voraussetzungen, unter denen eine ausserordentliche poli-
tische oder wirtschaftliche Not oder Gefahrt anzunehmen ist,
können sowohl durch ein einzelnes Ereignis als auch durch einen
Zustand von voraussichtlich längerer Dauer begründet werden.
Beginn und Dauer dieser Voraussetzung werden vom Minister
des Innern festgestellt.
§ 3.
Zur Anordnung der Einschränkung von Vergnügungen sind die
Ortspolizeibehörden zuständig.
§ 4.
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 1923.
Der Minister des Innern.
Severing.
Z.
d. A.
Emmerich 5/6.23
Die Polizeiverwaltung
– – – – – –
i.A.
[…]
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Emmerich am Rhein (14. April 2023). 14. April 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/aeqs