Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 3. März 1923
Meldungen beim Kreisarbeitsnachweis Schleiden
Bekanntmachung.
Beim Kreiswohlfahrtsamt in Schleiden, Landratsamt
Zimmer Nr. 18, besteht der gesetzliche Kreisarbeitsnachweis.
Alle Arbeitgeber, die über freie Stellen verfüggen, sind ge-
setzlich verpflichtet, diese stets umgehend dem Kreisarbeis-
nachweis mitzuteilen. Zahl der freien Arbeitsplätze, Zeit
des Freiwerdens und Berufsarten sind anzugeben.
Arbeitslose und in gekündigter Stellung befindliche
Arbeitnehmer, haben sich unter Angabe des Wohnortes, der
Berufsart und des Alters beim Kreisarbeitsnachweis schrift-
lich oder mündlich zu melden. Die Auszahlung der Erwerbs-
losenunterstützung ist von dieser Meldung abhängig.
Schleiden, den 13. September 1920
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
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Kreisarchiv Euskirchen (3. März 2023). 3. März 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/aeoq