Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 25. Februar 1923
Die abzuliefernde Getreideumlage muss bis zum 15. März abgegeben werden, andernfalls drohen hohe Schadensersatzsummen.
Bekanntmachung
Der Termin zur Ablieferung des letzten
Sechstels der Getreideumlage ist vom Reich auf
den 15. März 1923 zurückverlegt worden, Bis
zu diesem Tage muß also die Getreideabliefe-
rung an die Kreisgetreidestelle restlos erfolgt
sein. Über den 15. März hinaus kann daher in
keinem Falle Ausstand gewährt werden. Für
die bis zu diesem Tage nicht abgelieferten
Mengen ist die gesetzlich vorgeschriebene, hohe
Schadenersatzsumme zu zahlen.
Weitere Anträge auf Ermäßigung des Ge-
treideablieferungssolls können nicht mehr berück-
sichtigt werden und sind zwecklos.
Siegburg, den 23. Febr. 1923.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende
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Stadtarchiv Troisdorf (25. Februar 2023). 25. Februar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/aeo9