Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Februar 1923
Veröffentlichung von Ordonannzen und Bekanntmachungen der Alliierten und deutschen Behörden in der Presse
Rheinlandkommission und Presse.
Koblenz, 10. Febr. Die Rheinlandkommission
in Koblenz tritt jetzt vielfach an die Zeitungen
des besetzten Gebietes mit dem Ersuchen heran,
amtliche Bekanntmachungen aller Art, namentlich
über Fragen, die mit den neuen Ordonnanzen im
Zusammenhang stehen, zu veröffentlichen. Aus
diesem Anlaß sei daran erinnert, daß die Rhein-
landkommisssion sich mit Schreiben vom 2. Nov.
1920 Nr. 2081 ausdrücklich mit folgender Aus-
legung der in Frage kommenden Bestimmung der
Ordonnanz 97 einverstanden erklärt hat:
- Die Verordnung ist nicht allgemein für jede
amtliche Mitteilung sondern nur für solche,
deren Veröffentlichung im Interesse der
Sicherheit, des Unterhalts oder der Bedürfnisse
der Besetzungstruppen unbedingt erforderlich ist. - Andere Behörden als die Rheinlandkommis-
sion sind zu einem Ersuchen zu einer Veröffent-
lichung nur dann befugt, wenn sie ausdrücklich
von der Rheinlandkommission zur Erzwingung der
Veröffentlichung gerade dieser Mitteilung ermächtigt
sind. Die alliierte Behörde ist verpflichtet, dem
verantwortlichen Herausgeber der Zeitung den
Nachweis zu erbringen, daß sie von der Rheinland-
kommission selbst zu dem Ersuchen ermächtigt
worden ist. - Die Zeitung darf stets zum Ausdruck
bringen, daß die Veröffentlichung auf Veranlassung
einer alliierten Stelle erfolgt. - Eine kostenlose Veröffentlichung kann nur in
den im § 11 des Pressegesetzes vorgesehenen Fällen
in Frage kommen.
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Kreisarchiv Euskirchen (17. Februar 2023). 17. Februar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 24. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/aemf