17. Februar 1923

Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 17. Februar 1923

Veröffentlichung von Ordonannzen und Bekanntmachungen der Alliierten und deutschen Behörden in der Presse

Rheinlandkommission und Presse.
Koblenz, 10. Febr. Die Rheinlandkommission
in Koblenz tritt jetzt vielfach an die Zeitungen
des besetzten Gebietes mit dem Ersuchen heran,
amtliche Bekanntmachungen aller Art, namentlich
über Fragen, die mit den neuen Ordonnanzen im
Zusammenhang stehen, zu veröffentlichen. Aus
diesem Anlaß sei daran erinnert, daß die Rhein-
landkommisssion sich mit Schreiben vom 2. Nov.
1920 Nr. 2081 ausdrücklich mit folgender Aus-
legung der in Frage kommenden Bestimmung der
Ordonnanz 97 einverstanden erklärt hat:

  1. Die Verordnung ist nicht allgemein für jede
    amtliche Mitteilung sondern nur für solche,
    deren Veröffentlichung im Interesse der
    Sicherheit, des Unterhalts oder der Bedürfnisse
    der Besetzungstruppen unbedingt erforderlich ist.
  2. Andere Behörden als die Rheinlandkommis-
    sion sind zu einem Ersuchen zu einer Veröffent-
    lichung nur dann befugt, wenn sie ausdrücklich
    von der Rheinlandkommission zur Erzwingung der
    Veröffentlichung gerade dieser Mitteilung ermächtigt
    sind. Die alliierte Behörde ist verpflichtet, dem
    verantwortlichen Herausgeber der Zeitung den
    Nachweis zu erbringen, daß sie von der Rheinland-
    kommission selbst zu dem Ersuchen ermächtigt
    worden ist.
  3. Die Zeitung darf stets zum Ausdruck
    bringen, daß die Veröffentlichung auf Veranlassung
    einer alliierten Stelle erfolgt.
  4.  Eine kostenlose Veröffentlichung kann nur in
    den im § 11 des Pressegesetzes vorgesehenen Fällen
    in Frage kommen. 

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Kreisarchiv Euskirchen (17. Februar 2023). 17. Februar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 24. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/aemf


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