Quelle: Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. Februar 1923
Protest-Note des Reichskommissar für die besetzten rheinischen Gebiete an die Interalliierte Rheinlandkommission gegen das Völkerrecht verstoßende Anweisungen an die deutschen Beamten
Reichskommissar an I[inter] A[lliierte] R[heinland]K[ommission
Berlin, 4. Februar.
Die Interalliierte Rheinlandkommission in
Koblenz hatte den Reichskommissar für die besetzten
rheinischen Gebiete aufgefordert, an die hauptsäch-
lichsten Beamten des besetzten Gebietes ein Rund-
schreiben weiter zu geben, in dem unter Berufung
auf die angebliche Rechtsauffassung des Reichs-
Gerichts die Behauptung auf gestellt wurde, daß die
Ordonnanzen der Interalliierten Rheinlandkom-
mission ganz unabhängig davon, ob sie
gegen das Völkerrecht verstoßen(!), für die
gesamte Bevölkerung und insbesondere für die Be-
amten verbindlich seien. Der Reichskommissar hat
die Weitergabe dieses Rundschreibens mit einer
Note vom 3. Februar an den Präsidenten der i
interalliierten Rheinlandkommission abgelehnt.
Darin heißt es u. a.:
Die deutsche Regierung muß den Versuch der
interalliierten Rheinlandkommission zurückweisen,
die Autorität des höchsten deutschen Gerichtshofes
zur rechtlichen Begründung dafür in Anspruch zu
nehmen, daß die von der interalliierten Rheinland-
kommission in den Ordonnanzen 132 bis 139 er-
lassenen Bestimmungen in den Rheinlanden zu
einem allgemein verbindlichen Recht geworden seien.
Abgesehen davon, daß die wenigen aus dem Zu-
sammenhang gerissenen Sätze, die das Rundschreiben
anführt, einem Urteil enstammen, dem der Tat-
bestand aus der Uebergangszeit zwischen dem
Waffentstillstand und dem Inkrafttreten des
Friedensvertrages zugrunde liegt, zeigt die Begrün-
dung des Urteils deulich, daß das Reichsgericht
nur solche Ordonnanzen im Auge hat, die die
interallierte Rheinlandkommission nach Maßgabe
des Rheinlandabkommens erlassen hat. Die
Ordonannzen 132 bis 138 unterscheiden sich aber
auch äußerlich schon von den übrigen Ordonnanzen
der interallliierten Rheinlandkommission dadurch,
daß sie in der Einleitung die Anführung der
maßgebenden Bestimmungen des Rheinlandab-
kommens unterlassen und sich lediglich auf die
“Instruktionen” berufen, die “einige Oberkommisssare
von ihren Regierungen erhalten haben”. Diese
Verordnungen verfolgen ausgesprochenermaßen
Zwecke, die völlig außerhalb allem Zusammenhange
mit der Besatzung oder Sicherheit der Besatzungs-
armeen stehen. Unter diesen Umständen hat es
meine Regierung mit der Stellung des Reichs-
kommissars als ihrem akkreditierten Vertreter gegen-
über der interalliierten Rheinlandkommission nicht
für vereinbar gehalten, daß der Reichskommissar
dieses gegen seine Regierung gerichtete Zirkular
an seine Beamtenschaft weitergibt.
gez.: Fürst Hatzfeld-Wildenburg
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Kreisarchiv Euskirchen (14. Februar 2023). 14. Februar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 12. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/aemd