1. Februar 1923

Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Februar 1923

Notgeld ist auch nach dem 5. Februar 1923 binnen einer Frist von 4 Wochen einzulösen.

    – Einlösung von Notgeld.    Bei den öffent-
lichen Kassen wird z. Zt. Notgeld in erheblichen
Mengen eingelöst und die Annahme weiteren
Notgeldes verweigert mit dem Hinweis, daß es
mit dem 5. Februar cr. ungültig sei. Diese An-
nahme ist irrig. Das Notgeld ist nach den z. Zt.
gültigen Bestimmungen bis zum 5 .n. Mts.
aufzurufen und binnen einer weiteren Frist von
4 Wochen einzulösen. Vor erfolgter Bekannt-
machung findet eine Einlösung nicht statt. Es
ist außerdem mit Bestimmtheit damit zu rechnen
daß die Umlauffrist für Notgeld verlängert wird.
Es besteht daher zurzeit kein Grund, Notgeld
einzulösen oder die Annahme von Notgeld zu
verweigern.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (1. Februar 2023). 1. Februar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 12. April 2026 von https://doi.org/10.58079/aeix


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