Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Januar 1923
Im Regierungsbezirk Köln sind für 1923 sämtliche karnevalistische Veranstaltungen unter Strafandrohung und ohne näher genannte Begründung verboten.
− Verbot karnevalistischer Veranstaltungen.
Im soeben erschienenen Amtsblatt der Regierung
zu Köln wird nunmehr eine Polizeiverordnung
veröffentlicht, wonach für den Umfang des Re-
gierungsbezirks Köln alle öffentlichen karneva-
listischen Veranstaltungen aller Art verboten sind.
Unter dieses Verbot fallen insbesondere: „Die
Veranstaltung öffentlicher karnevalistischer Um-
züge und sonstige karnevalistische Veranstaltungen
unter freiem Himmel; die Veranstaltung öffent-
licher karnevalistischer Aufführungen, öffentlicher
karnevalistischer Vorträge und öffentlicher kar-
nevalistischer Tanzlustbarkeiten in geschlossenen
Räumen. Verboten ist ferner auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen, bei
öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen
das Tragen karnevalistischer Verkleidung oder
Abzeichen jeder Art, das Singen, Spielen und
Vortragen karnevalistischer Lieder, Gedichte und
Vorträge, das Werfen von Luftschlangen, Kon-
fetti und dergleichen. Zuwiderhandlungen wer-
den bestraft.“
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (19. Januar 2023). 19. Januar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/aega