Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Januar 1923
Die Bestimmungen zum Gesetz über die Einkommensteuer werden bekanntgegeben. Auch die Bürgermeisterämter können die Steuerbücher annehmen.
Amtliche Bekanntmachungen.
Öffentliche Bekanntmachung!
Gemäß § 42 der Durchführungsbestimmungen
zu dem Gesetz über die Einkommensteuer vom
Arbeitslohn ist jeder Arbeitnehmer verpflich-
tet, innerhalb des Monats Januar 1923 sein
Steuerbuch und die zum Einkleben von Steuer-
marken benutzten Einlagebogen dem für ihn zu-
ständigen, auf dem Steuerbuch vemerkten Fi-
nanzamt zu übergeben oder zu übersenden.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet hierauf durch
Anschlag in den Arbeits- und Geschäftsräumen
hinzuweisen. An Stelle des Arbeitnehmers kann
der Arbeitgeber die Einsendung oder Übergabe
der Einlagebogen übernehmen.
Die Steuerbücher sind aufzurechnen. Über
den ausgerechneten Betrag wird bei der Abgabe
der Steuerbücher Empfangsbescheinigung erteilt.
Zur beschleunigten Abwickelung des Verkehrs
sind folgende Annahmestellen errichtet worden:
1.Finanzamt Siegburg, Lohnsteuerabteilung.
2. Hilfsstelle des Finanzamtes Siegburg in Kö-
nigswinter.
3. Sämtliche Bürgermeisterämter des Siegkreises
Die für 1922 ausgestellten Steuerbücher ver-
lieren mit dem 31.12.22 ihre Gültigkeit und
dürfen nicht mehr benutzt werden.
Siegburg, den 10. Januar 1923.
Das Finanzamt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Troisdorf (14. Januar 2023). 14. Januar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 14. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/aee7