Quelle: Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 11. Januar 1923
Die Verbraucher sollen über die richtige Festlegung eines gültigen Preises unter Berücksichtigung der Inflation aufgeklärt werden.
— ha. Der angemessene Preis. Für die
Feststellung des angemessenen Preises nach der
Preistreiberverordnung haben das Reichswirt-
schaftsministerium und das Reichsjustizministe-
rium ein Rundschreiben an die Landesregierungen
gerichtet. Der Feststellung der Gestehungskosten
bedarf es nicht, wenn eine ordnungsmäßige
Marktlage vorliegt, noch auch bei Verbandsprei-
sen. Bei einer Notmarktlage kann auch vor dem
zuletzt in Geltung gewesenen ordnungsmäßigen
Marktpreis ausgegangen werden. Bei der Be-
rechnung des angemessenen Preises sind die ge-
samten Verhältnisse zu berücksichtigen. Als
Maßstab für die Geldentwertung wird die In-
dexziffer der durchschnittlichen Lebenshaltungs-
kosten des Statistischen Reichsamts empfohlen.
Es ist dafür eine Berechnung für Einkäufe seit
Juli 1921 bis zur ersten Hälfte des Novembers
aufgestellt worden. Für die ganze Zeit wird sie
von 100 auf 3315,3 berechnet. Sachverständige
sollen mehr als bisher, möglichst vor Erhebung
einer Anklage und vor der Anordnung der Be-
schlagnahme von Waren, gehört werden. End-
lich sollen die Verbraucher mehr als bisher auf-
geklärt werden.
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Stadtarchiv Troisdorf (11. Januar 2023). 11. Januar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 8. September 2024 von https://doi.org/10.58079/aedj