24. Januar 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 24. Januar 1923

Aus Mangel an Brennmaterial werden Bäume von der Bevölkerung wild abgeholzt. Ob die neue Polizeiverordnung dies wirklich verhindern wird?   

                                           Polizeiverordnung
zur vorläufigen Sicherung der Baumbestände im Regierungsbezirk
     Düsseldorf mit Ausnahme der dem Siedlungsverbande Ruhr-
           kohlenbezirk angehörenden Stadt- und Landkreise.
       Auf Grund der §§ 137 und 139 des Gesetzes über die allge-
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G[esetzes] S[ammlung] S[eite] 195), der
§§ 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11.
3.1850 (G. S. S. 265), des § 10 Teil II Artikel 17 des Allgemeinen
Landrechts und des § 13 des Gesetzes zur Erhaltung des Baumbe-
standes und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen der im In-
teresse der Volksgesundheit vom 29. Juli 1922 (G. S. S. 213) wird
für das Gebiet des Regierungsbezirkes Düsseldorf, mit Ausnahme
der Stadtkreise Duisburg, Essen, Hamborn, Mülheim (Ruhr),
Oberhausen, Sterkrade und der Landkreise Dinslaken, Essen, Gel-
dern und Moers folgende Polizeiverordnung erlassen, und zwar,
da ein Fall vorliegt, welcher keinen Aufschub zuläßt, vor Ein-
holung der Zustimmung des Bezirksausschusses:
                                                         § 1.
       Zum Schutze der im Interesse der Volksgesundheit zu erhal-
tenden Baumbestände ist jede Abholzung von Baumbeständen, auch
von Baumreihen und einzelnen Baumgruppen innerhalb des nicht
dem Siedlungsverbande angehörenden Teiles des Industriebezirkes
– (das ist des Regierungsbezirkes mit Ausnahme der in der Ein-
leitung der Polizeiverordnung bezeichneten Kreise, ferner mit
Ausnahme der Landkreise Cleve, Rees, Kempen und Grevenbroich)
– ferner innerhalb eines Umkreises von 8 km. um die Großstädte,
sowie um die Stadt Cleve als Kurort, ohne besondere Genehmi-
gung des zuständigen Landrats in Landkreisen bezw. der zuständi-
gen Ortspolizeibehörden in Stadtkreisen untersagt.
                                                         §2.
       Jede Uebertretung dieser Polizeiverordnung wird, soweit nicht
allgemeine strafgesetzliche Bestimmungen eine schärfere Strafe zu-
lassen, mit Geldstrafe von 1 bis 1500 Mark, an deren Stelle im
Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt, und mit Haft bis zu 1
Monat oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Die zwangsweise Durchführung dieser Polizeiverordnung er-
folgt nach Maßgabe der §§ 132 ff. des Gesetzes vom 30. Juli 1883
über die allgemeine Landesverwaltung unabhängig von der Be-
strafung.
                                                         §3.
       Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in
Kraft und tritt mit der endgültigen Feststellung des Verzeichnisses
gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Erhaltung des Baumbestandes
und Erhaltung und Freigabe von Uferwegen vom 29. Juli 1922,
spätestens aber 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes,
wieder außer Kraft.
       Düsseldorf, den 23. Oktober 1922.
                                              Der Regierungspräsident: Grützner.
       Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
       Die Lokal-Polizeiverordnung vom 13. Juli 1922 zum Schutze
der Gesundheit der Bevölkerung für den Umfang des Stadtkreises
Solingen wird hierdurch aufgehoben.
       Solingen, den 19. Januar 1923.
                                              Der Oberbürgermeister: Dicke.

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Stadtarchiv Solingen: RK (24. Januar 2023). 24. Januar 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 9. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/ae16