11. Juli 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 11. Juli 1923

Fortsetzung des Artikels vom 7. Juli 1923

Die von den Gemeinden eingenommenen Steuern sind so gering, dass sie für die Erledigung ihrer Aufgaben auf Reichszuschüsse angewiesen sind. Die „Möglichkeit einer finanziellen Selbstverwaltung“ der Kommunen ist damit eingeschränkt, denn das Reich legt die Bedingungen für die Auszahlung von Zuschüssen fest.

                   Die Finanzwirtschaft der Gemeinden
                           in Gegenwart und Zukunft.
                Von Oberbürgermeister Dr. Külz, M. d. R.
                                           (Schluß.)
       Da die steuerlichen Zuweisungen und steuerlichen Möglich-
keiten völlig ungenügend waren und sind, werden vom Reich
darüber hinaus Dotationen in Form von Besoldungszuschüssen
gegeben. Die seit November vorigen Jahres in Gestalt von Vor-
schüssen geleisteten Zahlungen sind jetzt in feste Zuschüsse ver-
wandelt worden. Die Länder erhalten für sich und ihre Gemein-
den Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent der Mehraufwendungen,
die für die Erhöhungen der Beamtengehälter, der Versorgungs-
bezüge der Ruhegehaltsempfänger, der Wartegeldempfänger und
der Beamtenhinterbliebenen sowie der Vergütungen der Ange-
stellten seit dem 1. Januar 1921 erwachsen. Beamte und Ange-
stellte der Verwaltungen der werbenden Betriebe bleiben außer
Betracht; Sparkassen gelten nicht als werbende Betriebe. Ver-
gütungen für Arbeiter, auch soweit sie nicht zu den Betriebs-
verwaltungen gehören, werden also nicht gewährt. Aber auch
Beamte und Angestellte, die über den Stand vom 1. April 1922
hinzugekommen sind, werden bei den Zuschüssen nicht berücksichtigt.
Da dieser Sperrtermin in der Praxis zu den ungeheuerlichsten
Folgen führen mußte, hat man seine starre Handhabung durch
Ausnahmen durchbrochen, und zwar im Interesse der Weiterent-
wicklung kultureller Einrichtungen und bei Zuweisung neuer
Aufgaben.
       Außer den Dotationen für die persönlichen Aufwendungen er-
halten, wie wir sehen, die Gemeinden auf Grund besonderer reichs-
rechtlichen Vorschriften prozentual ganz verschieden oder nach Er-
messen festgesetzte Zuschüsse für bestimmte, ihnen reichsrechtlich
übertragene Obliegenheiten: Erwerbslosenfürsorge, Kriegsbeschä-
digtenfürsorge, Sozial- und Kleinrentnerfürsorge, Jugendwohl-
fahrtspflege, Arbeitsnachweis, Wohnungswirtschaft. Mit diesen
Arbeitsgebieten sind auch gleichzeitig die hauptsächlichsten Auf-
gaben aufgezählt, mit deren Zuweisung an die Gemeinden eine
ungeheure Belastung eingetreten ist, da in keinem Falle der volle
Aufwand dieser an sich dem Reiche obliegenden Aufgaben erstattet
wird. Hier ist jetzt reichsgesetzlich dem Reiche gegenüber eine ge-
wisse Hemmung und den Gemeinden gegenüber eine gewisse
Sicherheit geschaffen worden. Das Reich darf den Gemeinden
neue Aufgaben nur zuweisen, wenn es gleichzeitig für die Bereit-
stellung der erforderlichen Mittel Sorge trägt. Was unter neuen
Aufgaben in diesem Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach
dem Stande vom 1. April 1920. Das Gleiche gilt bei wesentlicher
Erweiterung bereits bestehender Aufgaben.
       Eine Rettung aus diesem wirren Durcheinander von Steuer-
anteilen, Dotationen und Beihilfen auf der einen Seite, sowie
Einengungen, Kontrollen und Bevormundungen auf der anderen
Seite ist nur so denkbar, wie es der Reichstag, der am gegen-
wärtigen Zustand durchaus nicht unschuldig ist, in einer von allen
Parteien mit Ausnahme der Kommunisten angenommenen Ent-
schließung gekennzeichnet hat, in der die Regierung aufgefordert
wird, mit allen Kräften eine organische Neuregelung der Finanz-
verhältnisse zwischen dem Reich und den Ländern in der Richtung
in Angriff zu nehmen, daß die bisherige Zuschußwirtschaft be-
seitigt und den Ländern sowie den Kommunen die Möglichkeit
einer finanziellen Selbstverwaltung zurückgegeben wird. Zu
diesem Zwecke ist eine klare Verteilung der Steuerquellen zwischen
dem Reich und den Ländern erforderlich. Diese Entschließung
trifft den Kern des Problems. Wenn man für einen planmäßigen
Finanzausgleich die drei großen Steuerarten, die Einkommen-
steuer, die Umsatzsteuer und die Realsteuern (Grund- ud[sic!] Gewerbe-
steuer) als grundlegend ins Auge faßt, so ergeben sich folgende
Möglichkeiten: Die Einkommensteuer wird vom Reich nach wie
vor als einheitliche Reichssteuer erhoben. Der Gedanke einer
einheitlichen Einkommensteuer ist an sich gut. Die Erhebung durch
das Reich läßt sich kaum mehr rückgängig machen, vor allem auch
deswegen nicht, weil das Reich zu seinen anderen Steuern die
Veranlagungen als Kontrolle und Grundlage braucht. Diese ein-
heitlich erhobene Einkommensteuer wird nach Abzug der mit etwa
vier Prozent des Ertrages zu berechnenden Bewirtschaftungskosten
zugunsten des Reiches je zur Hälfte den Ländern und Gemeinden
überwiesen. Die Umsatzsteuer bleibt Reichssteuer mit 1 ½%, aber
die Gemeinden erhalten ein Zuschlagsrecht. Die Befürchtung
mißbräuchlicher Ausdehnung des Zuschlagsrechtes wird wesentlich
durch die Tatsache gemildert, daß sich dann sehr bald aus der
Einwohnerschaft heraus bei steigender Verteuerung des täglichen
Lebensbedarfes ein Gegendruck geltend gemacht wird. Große Miß-
griffe können im Wege normaler Aufsichtsübung beseitigt werden.
Die Realsteuern sollen auf landesgesetzlicher, im Rahmen eines
Mantelgesetzes sich haltender Grundlage ganz an die Gemeinden.
Dotationen und Zuschüsse fallen weg. Bei Zuweisung neuer Auf-
gaben an die Gemeinden sind den Gemeinden reichsrechtlich neue
Steuerquellen zur selbständigen Bewirtschaftung zu eröffnen. Bei
einer solchen Lösung werden die Gemeinden nicht in Reichtürmern
schwelgen, aber um ein solches Ziel handelt es sich auch gar nicht,
sondern es handelt sich darum, die vorhandenen Mittel und Mög-
lichkeiten so zu verteilen, daß nicht, wie bisher, die Gemeinden
in finanzwirtschaftlicher Hinsicht die Hauptleidtragenden sind.
                                 *       *       *

Auflösung von Abkürzungen:

M. d. R. = Mitglied des Reichstages

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OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Stadtarchiv Solingen: RK (11. Juli 2023). 11. Juli 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 16. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/aed3


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