Quelle: Stadtarchiv Solingen, Solinger Tageblatt 19. Juni 1923
Das Reich kann Gemeinden die Beihilfe zur Arbeitslosenunterstützung entziehen, wenn sie bei den Auszahlungen die „zulässigen Höchstsätze überschreiten“.
–* Entziehung der Reichsbeihilfe. Die Unterstützung von Er-
werbslosen über die Höchstsätze der Verordnung über diese Fürsorge
kann gewisse Folgen für die Gemeinden haben. Nach einem Bescheid des
Reichsarbeitsministers ist die Frage, ob eine derartige Ueberschreitung
vorliegt, unabhängig davon zu entscheiden, ob durch die Mehrleistungen
ein armenrechtlicher Erstattungsanspruch entsteht. Ein Urteil des Bundes-
amts für Heimatwesen von 1920 betrifft nur den Anspruch auf armen-
rechtliche Erstattung. Die Entscheidung steht jedenfalls nicht der An-
sicht entgegen, daß eine Fürsorge über den Rahmen der Verordnung
nach den besonderen Bestimmungen der Verordnung zulässig ist, aber
auch zur Entziehung der Reichsbeihilfe führen kann. Diese Entziehung
kann angeordnet werden, wenn der Fürsorgeträger die zulässigen
Höchstsätze überschreitet. Nach der ständigen Auffassung des Reichs-
arbeitsministers ist dies der Fall, wenn es sich um Zuwendungen
handelt, die auf die Erwerbslosen als solche zugeschnitten sind. Zu-
wendungen an einzelne besonders Bedürftige fallen nicht darunter.
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Stadtarchiv Solingen: RK (19. Juni 2023). 19. Juni 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 13. Juni 2025 von https://doi.org/10.58079/aebw