3. Mai 1923

Quelle: Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Mai 1923

                 Die Forderungen der Erwerbslosen.

       Folgende Forderungen wurden dem Oberbürgermeister
übergeben:
                                                  I.
       a) Sofortige Inangriffnahme von öffentlichen Arbeiten durch die
Städte und Kommunen in eigener Regie (Straßenbau usw.), Ein-
reihung der Arbeitslosen nach ihrer beruflichen und körperlichen
Eignung.
       b) Die Entschädigung der Notstandsarbeiter und Erwerbslosen
hat nach dem vollen Lohn ihrer Berufsgruppe zu erfolgen. Wo
bisher günstigere Sätze bestehen, sollen dieselben beibehalten werden.
       c) Muß ein Arbeiter durch Ausfall von Fahrgelegenheit längere
Wege als bisher zu Fuß laufen, so erhält er für die Zeit, die über
die bisher normale hinausgeht, zwei Drittel des Lohnes bezahlt
(Rhein-Ruhrhilfe).
       d) Bei Notstandsarbeiten ist die zur Arbeit notwendige Arbeits-
kleidung sowie Arbeitsgerät von den Arbeitgebern zu stellen oder ent-
sprechend zu entschädigen.
       e) Weibliche und jugendliche Erwerbslose erhalten die gleiche
Unterstützung wie die männlichen.
       f) Solange nicht der volle Lohn bezahlt wird, Erleichterung der
Lage der Arbeitslosen durch Beschaffung von verbilligter Nahrung,
Kleidung, Heizung und Beleuchtung. Einrichtung von einwand-
freien Speiseanstalten durch die Stadt, Schulspeisung der Kinder
der Erwerbslosen, Streichung rückständiger Gas- und Elektrizitäts-
rechnungen.
       g) Um der größten zurzeit bestehenden Not zu steuern, fordern
die Vertreter der Erwerbslosen die sofortige Auszahlung von 150 000
Mark für verheiratete und 100 000 Mark für ledige Erwerbslose.
                                                  II.
       a) In die Körperschaften der Erwerbslosenfürsorge und der
kommunalen-sozialen Fürsorge sind die Vertreter der Erwerbslosen
und der Gewerkschaften mit Stimmrecht aufzunehmen.
       b) Bei allen Beratungen über Arbeitslosenfragen in allen
Körperschaften verlangen wir die Hinzuziehung der Erwerbslosen-
vertreter.
                                                 III.
       a) Zahlung der Aufwandsentschädigung für die bei der Staats-
und Gemeindebehörde beschäftigten Erwerbslosen und die Vertreter
derselben.
       b) Den 1. Mai als Feiertag festzulegen unter Fortzahlung der
gesamten Unterstützung für Erwerbslose und Notstandsarbeiter (ein-
schließlich Aufwandsentschädigung).
       c) Bei vorkommenden leichten Krankheitsfällen der Notstands-
arbeiter, wo vom behandelnden Arzte nur 2-3 Tage Schonung ver-
ordnet werden, sind diese durch die Rhein-Ruhrhilfe zu bezahlen.
Ebenso wenn ein Arbeiter nur zum Arzt zur Untersuchung geht, sind
die Stunden, wenn sie glaubhaft nachgewiesen werden, voll zu ent-
schädigen.
       d) Regelung der Arbeitszeit auf allen Baustellen einheitlich.
       e) Anerkennung und anständige Behandlung der Arbeitslosen
und Notstandsarbeiter seitens der Behörden.
       f) Stellung von Lokalen zu Versammlungszwecken.
      g) Bezahlung sämtlicher Ausfallstunden, die im Interesse der
Arbeitslosen gemacht werden.
       NB. In einem unserer früheren Anträge ist gefordert worden
die Errichtung einer Schusterei und Schneiderei, wo die Sachen der
Erwerbslosen und Notstandsarbeiter sowie auch sonstiger verschämter
Armen wiederhergestellt werden können. Da Arbeitskräfte genügend
vorhanden sind, bitten wir, auch diese Frage einmal gründlich zu
besprechen.
                                                 –


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Stadtarchiv Solingen: RK (3. Mai 2023). 3. Mai 1923. 1923: Alltag in der Krise. Abgerufen am 19. April 2026 von https://doi.org/10.58079/ae7u